Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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d) uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der Ehefrau, 
auch wenn der Ehemann nicht der Vater ist; 
e) Pflege-Eltern und -Kinder. 
$ 3 der Bundesratsverordnung bestimmt genau, wann Be- 
dürftigkeit im Sinne des $ 1 des Familienunterstützungsgesetzes 
und des $ 1 dieser Verordnung anzunehmen und wenigstens der 
Mindestsatz zu zahlen ist. (Auch 8 593 RVO. und die Vor- 
schriften des Armenrechts mit ihrer Rechtslehre und Rechtsprechung 
vermögen zur Auslegung des Begriffs der Bedürftigkeit 
manchen wertvollen Gedanken zu bieten. Es sind hier Rechts- 
ansprüche vom Vorhandensein der Bedürftigkeit und von deren 
Feststellung abhängig. 
‘Der Unterstützungsanspruch besteht nach $ 3 Abs. 3 der 
Bundesratsverordnung in der Regel nicht, wenn kein Einkommens- 
ausfall entsteht oder auf Grund sonstiger Tatsachen die Unter- 
stützung als nicht benötigt zu erachten ist. 
$ 4 Abs. 2 der Bundesratsverordnung läßt die Verpflichtung 
des Lieferungsverbands, im Bedarfsfalle über die Mindestsätze 
hinaus das Erforderliche zu gewähren, unberührt. 
$ 3 Abs. 2 und Abs. 3 (zweiter Halbsatz), $ 4 Abs. 2 und 
86 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2 der Bundesratsverordnung — 
RGBl. 1916, S. 56f. — bieten für die Entscheidung über die 
Voraussetzungen und über die Höhe der einschlägigen Ansprüche 
und Verbindlichkeiten einen weiten Spielraum, im Gegensatz und 
Ausgleich zu den fest umschriebenen Anspruchs-, insbesondere 
Bedürftigkeitsvoraussetzungen. 
Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Lieferungsverbänden ver- 
schiedener Bundesstaaten werden äußerstenfalls nach Art. 76 der 
Reichsverfassung unter Ausschluß des Rechtswegs entschieden 
($ 8 der Bundesratsverordnung RGBl. 1916, S. 57). 
Nach $ 9 der Bundesratsverordnung — RGBl. 1916, S. 58 
— sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. 9. 1915 (RGBL 
S. 629) entsprechend anzuwenden, wenn der in den Dienst Ein-
	        
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