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d) uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der Ehefrau,
auch wenn der Ehemann nicht der Vater ist;
e) Pflege-Eltern und -Kinder.
$ 3 der Bundesratsverordnung bestimmt genau, wann Be-
dürftigkeit im Sinne des $ 1 des Familienunterstützungsgesetzes
und des $ 1 dieser Verordnung anzunehmen und wenigstens der
Mindestsatz zu zahlen ist. (Auch 8 593 RVO. und die Vor-
schriften des Armenrechts mit ihrer Rechtslehre und Rechtsprechung
vermögen zur Auslegung des Begriffs der Bedürftigkeit
manchen wertvollen Gedanken zu bieten. Es sind hier Rechts-
ansprüche vom Vorhandensein der Bedürftigkeit und von deren
Feststellung abhängig.
‘Der Unterstützungsanspruch besteht nach $ 3 Abs. 3 der
Bundesratsverordnung in der Regel nicht, wenn kein Einkommens-
ausfall entsteht oder auf Grund sonstiger Tatsachen die Unter-
stützung als nicht benötigt zu erachten ist.
$ 4 Abs. 2 der Bundesratsverordnung läßt die Verpflichtung
des Lieferungsverbands, im Bedarfsfalle über die Mindestsätze
hinaus das Erforderliche zu gewähren, unberührt.
$ 3 Abs. 2 und Abs. 3 (zweiter Halbsatz), $ 4 Abs. 2 und
86 Abs. 1, Satz 2 und Abs. 2 der Bundesratsverordnung —
RGBl. 1916, S. 56f. — bieten für die Entscheidung über die
Voraussetzungen und über die Höhe der einschlägigen Ansprüche
und Verbindlichkeiten einen weiten Spielraum, im Gegensatz und
Ausgleich zu den fest umschriebenen Anspruchs-, insbesondere
Bedürftigkeitsvoraussetzungen.
Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Lieferungsverbänden ver-
schiedener Bundesstaaten werden äußerstenfalls nach Art. 76 der
Reichsverfassung unter Ausschluß des Rechtswegs entschieden
($ 8 der Bundesratsverordnung RGBl. 1916, S. 57).
Nach $ 9 der Bundesratsverordnung — RGBl. 1916, S. 58
— sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. 9. 1915 (RGBL
S. 629) entsprechend anzuwenden, wenn der in den Dienst Ein-