Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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getretene infolge einer Verwundung oder Krankheit in den Genuß 
von Militärversorgungsgebührnissen tritt ®. 
Nach $ 11 Abs. 3 der Bundesratsverordnung — RGBI. 1916, 
S. 58 — bestimmt der Reichskanzler den Zeitpunkt, mit dem die 
Bundesratsverordnung außer Kraft tritt. 
15 Nach dem Reichsgesetz vom 30. 9. 1915 — RGBl. 1915, S. 629 — 
wird die Familienunterstützung während dreier Monate über den Zeitpunkt 
hinaus weitergewährt, von dem an die den Hinterbliebenen auf Grund des 
Gesetzes vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 214) zu zahlenden Hinterbliebenen- 
bezüge zuständig sind. Etwa darüber hinausgezahlte Familienunterstützun- 
gen gelten ala Vorschußzahlungen auf die Hinterbliebenenbezüge und sind 
‚bei deren Auszahlung einzubehalten: Diese Bestimmung ist als Abs, 6 in 
den $ 10 des FUG. eingefügt. 
(Schluß folgt.)
	        
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