Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Literatur. 
Dr. Heinrich Triepel, Geh. Justizrat, o. ö. Professor der Rechte an der 
Universität Berlin, Die Freiheitder Meereund der künf- 
tige Friedensschluß. Berlin, Julius Springer, 1917, 41 S. 
Aus der verkehrten Anschauung, daß der Krieg ein Rechtsinstitut oder 
Rechtsverhältnis sei, entwickelte die Lehre vom Völkerrecht eine Verkehrt- 
heit nach der andern. So verrät es eine grundfalsche Auffassung, wenn 
von Rechten der Kriegführenden geredet wird, wo diese nichts weiteres 
tun, als daß sie in Verfolgung eines politischen Zieles nach strategischem 
Plan militärische Operationen ausführen, die den Feind schädigen oder 
überwinden sollen. Mit bewußter oder unbewußter Doppelzüngigkeit wird 
mitunter vom Völkerrecht ein Unternehmen bald als eine tatsächliche Kampf- 
handlung, bald als ein Rechtsinstitut gezeichnet. So werden die Angriffe 
auf den feindlichen Seehandel mit Vorliebe durch Rechtsvorstellungen ver- 
ziert, die in Wirklichkeit nichts anderes sind, als juristische Namen für 
gewisse tatsächliche Kampfmittel und Kampfmethoden. Dies gilt ganz be- 
sonders von der „unheiligen Dreieinigkeit des Seekriegsrechts“, dem sog. 
Seebeuterecht, dem sog. Konterbanderecht und dem sog. Blockaderecht. 
Es sind dieses drei Arten von Kampfhandlungen oder Kriegsmethoden im 
Seekampf gegen den feindlichen Seehandel. Nichts ist verkehrter, als sie 
zu Rechtsinstituten, abgeleitet etwa aus dem Rechtsverhältnis Krieg, zu 
prägen. Blockade ist nichts weiter als die tatsächliche Abschließung feind- 
licher Küsten oder feindlicher Häfen durch Seestreitkräfte. Kriegsschiffe 
sperren solche Gebietsteile ab, um die Durchfahrt feindlicher oder anderer 
Schiffe zu verhindern. Versucht ein feindliches oder anderes Schiff den 
Sperrgürtel zu durchbrechen, um aus dem freien Meer an die blockierte 
Küste oder in den blockierten Hafen zu gelangen oder um von der blok- 
kierten Küste oder dem blockierten Hafen aufs freie Meer zu gelangen, so 
wird es daran verhindert, indem es entweder vernichtet oder weggenommen 
wird. Es ist nicht das geringste Rechtliche an diesem Verfahren. Sowohl 
die Absperrung als auch der Durchbruchsversuch ist ein rein tatsächlicher 
Archiv des Öffentlichen Rechts, XXXVII. 2. 16
	        
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