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Literatur.
Dr. Heinrich Triepel, Geh. Justizrat, o. ö. Professor der Rechte an der
Universität Berlin, Die Freiheitder Meereund der künf-
tige Friedensschluß. Berlin, Julius Springer, 1917, 41 S.
Aus der verkehrten Anschauung, daß der Krieg ein Rechtsinstitut oder
Rechtsverhältnis sei, entwickelte die Lehre vom Völkerrecht eine Verkehrt-
heit nach der andern. So verrät es eine grundfalsche Auffassung, wenn
von Rechten der Kriegführenden geredet wird, wo diese nichts weiteres
tun, als daß sie in Verfolgung eines politischen Zieles nach strategischem
Plan militärische Operationen ausführen, die den Feind schädigen oder
überwinden sollen. Mit bewußter oder unbewußter Doppelzüngigkeit wird
mitunter vom Völkerrecht ein Unternehmen bald als eine tatsächliche Kampf-
handlung, bald als ein Rechtsinstitut gezeichnet. So werden die Angriffe
auf den feindlichen Seehandel mit Vorliebe durch Rechtsvorstellungen ver-
ziert, die in Wirklichkeit nichts anderes sind, als juristische Namen für
gewisse tatsächliche Kampfmittel und Kampfmethoden. Dies gilt ganz be-
sonders von der „unheiligen Dreieinigkeit des Seekriegsrechts“, dem sog.
Seebeuterecht, dem sog. Konterbanderecht und dem sog. Blockaderecht.
Es sind dieses drei Arten von Kampfhandlungen oder Kriegsmethoden im
Seekampf gegen den feindlichen Seehandel. Nichts ist verkehrter, als sie
zu Rechtsinstituten, abgeleitet etwa aus dem Rechtsverhältnis Krieg, zu
prägen. Blockade ist nichts weiter als die tatsächliche Abschließung feind-
licher Küsten oder feindlicher Häfen durch Seestreitkräfte. Kriegsschiffe
sperren solche Gebietsteile ab, um die Durchfahrt feindlicher oder anderer
Schiffe zu verhindern. Versucht ein feindliches oder anderes Schiff den
Sperrgürtel zu durchbrechen, um aus dem freien Meer an die blockierte
Küste oder in den blockierten Hafen zu gelangen oder um von der blok-
kierten Küste oder dem blockierten Hafen aufs freie Meer zu gelangen, so
wird es daran verhindert, indem es entweder vernichtet oder weggenommen
wird. Es ist nicht das geringste Rechtliche an diesem Verfahren. Sowohl
die Absperrung als auch der Durchbruchsversuch ist ein rein tatsächlicher
Archiv des Öffentlichen Rechts, XXXVII. 2. 16