Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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diesem Krieg selbst in die Lehre zu gehen und jene Thesis, daß der Krieg 
kein Rechtsverhältnis ist, zu bestätigen. 
Ein wichtiger Beleg dafür ist TRIEPFLs Schrift. Er warnt davor, den 
Begriff der „Freiheit der Meere“, wie das gemeiniglich geschieht, als ein 
bloßes Schlagwort zu nehmen und damit unklare Vorstellungen zu verbin- 
den, die beim Friedensschluß von den Gegnern zu unserem Schaden aus- 
gebeutet werden könnten. 
Er macht ganz mit Recht darauf aufmerksam, daß jene Unklarheit 
leicht dazu führen könnte, daß man uns gegen reale Verzichte die irreale 
„Freiheit der Meere“ anbieten würde, eine Freiheit, die alle Welt in Frie- 
denszeiten ohnehin schon hat, für die es aber in künftigen Kriegen genau 
an denselben Garantien fehlen würde, an denen es uns in diesem Kriege 
gefehlt hat, bis wir sie uns in unsern U-Booten selbst schufen. Daß jeder- 
mann in Friedenszeiten die See zur Schiffahrt ungestört benutzen darf, ist 
selbstverständlich kein Objekt für einen Friedensschluß, Aber auch ge- 
schriebene Garantien für Kriegszeiten sind von geringem Wert, wenn in 
künftigen Kriegen eine Seemacht, wie die bisherige englische, sich das 
Vorrecht vorbehält, jedem Feind die Benützung der See tatsächlich zu ver- 
schließen. TRIEPEL prüft dann im einzelnen die Bedeutuug der drei Kampf- 
methoden, das sog. Beuterecht, die Konterbandeunterdrückung und das sog. 
Blockaderecht. 
Er zeigt in sehr klarer und überzeugender Weise, wie diese drei sog. 
Rechte geeignet sind, bei entsprechender Auslegung ihres Sinnes und Um- 
fanges einander zu vertreten, wenn etwa das eine oder andere von ihnen 
in Wegfall käme. „Seebeute-, Konterbande- und Blockaderecht sind drei 
Fesseln des Seehandels, die so kunstvoll ineinander gefügt sind, daß, so- 
bald die eine gelockert oder zerstört wird, die andre nur um so fester zu- 
greift“ (S. 16). An andrer Stelle vergleicht er die drei „Rechte“ mit drei 
Klaviaturen, die abwechselnd für einander eintreten können, um immer den 
gleichen Ton hervorzubringen. 
Die Richtigkeit dieser Diagnose wird durch den Gebrauch, den Eng- 
land von den drei „Rechten“ in diesem Krieg gemacht hat, schlagend be- 
stätigt. TRIEPEL irrt wohl kaum, wenn er die Beseitigung des Rechtes 
der Konterbandeunterdrückung und der Blockade für eine Utopie erklärt 
und sicher hat er darin Recht, daß die Abschaffung des Seebeuterechtes 
ohne gleichzeitige Beseitigung von Konterbande und Blockade nicht nur 
ein Schlag ins Wasser, sondern geradezu eine für Deutschland schädliche 
Neuerung wäre. Bei der maßlosen Deutung, die England dem Begriff der 
Konterbande gegeben hat und bei der willkürlichen Handhabung seiner 
papiernen Blockade, weiß jetzt jedermann, was ein etwaiger großmütiger 
Verzicht Englands auf das „Seebeuterecht“ bedeuten würde, nämlich nichts 
weiter als einen Bluff. Wir sind über das Wesen des Krieges durch die 
Tat so gründlich belehrt, daß die Hoffnung besteht, es werde sich auf
	        
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