Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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tigen Frieden in der Tiefe seiner Seele, als es den heroischen Entschluß 
faßte, sein Alles für den Endsieg einzusetzen.* 
An diesen wie eine Sehermahnung tönenden Worten eines Deutschen 
Kritik zu üben, geziemt sich an dieser Stelle nicht. Möchte der Feind sie 
vernehmen und aufnehmen als eine Antwort auf sein hochmütig hämisches 
Gezische. In der folgenden Erörterung des Programmes im einzelnen be- 
schränkt sich v. G. auf die Frage der „Festhaltung einer wirksamen 
Obergewaltinden.eroberten Feindesgebieten“ 
Zunächst bekämpft er jene pazifistischen Doktrinen, die, wie er an- 
nimmt, an dem gemeinsamen Grundfehler leiden, daß sie das Wesen des 
Krieges nicht begreifen (S. 29 fi.). 
Das „freie Selbstbestimmungsrecht der Völker“ schränkt v. G. auf ein 
geschichtliches Maß zurück, die „überstaatliche Organisation“ einer civitas 
maxima samt obligatorischem Schiedsgericht verwirft er als Utopie und die 
Idee der Gleichheit aller Staaten lehnt er als unwirklich und unerfüllbar 
ab. Nicht lange hält er sich bei einer knappen theoretischen, mehr histo- 
rischen als juristischen Schätzung des „Souveränitätsbegriffes* auf, erörtert 
ebenfalls nur kurz die möglichen „völkerrechtlichen Abhängigkeitsverhält- 
nisse“ (S. 45 ff.) und kommt dann zur Hauptsache: Wie ist das Ver- 
hältnis der eroberten Gebiete zum Deutschen Reiche 
zu gestalten? Wiederherstellung, Eingliederung oder Angliederung ? 
v. G. entscheidet sich nach interessanter Abwägung des Für und Wider 
hinsichtlich Belgiens, Kurfands, wenn möglich auch Liylands und Estlands, 
dann auch für Polen, Litauen, Serbien, Montenegro und Rumänien für die 
Gestaltung völkerrechtlicher Abhängigkeitsverhältnisse im Sinne vonSchutz- 
verhältnissen verschiedener Art und verschiedenen Abhängigkeitsgrades. 
Im einzelnen folgt er dabei E. BRANDENBURG und besonders den Rechts- 
gedanken, welche ERNST ZITELMANN jüngst in seiner Denkschrift „Das 
Schicksal Belgiens beim Friedensschluß“ entwickelt hat. 
Es würde zu weit führen, diese Gedanken im einzelnen wiederzugeben 
und an ihnen Kritik zu üben. Nur hinsichtlich Belgiens kann folgendes 
nicht unterdrückt werden. Aus Belgien einen Helotenstaat zu machen, halte 
ich für verfehlt. Halbheiten haben nach der Erfahrung der Geschichte 
keine Dauer. Hier heißt es Entweder-Oder! Brauchen wir die Küste und 
damit Flandern, so müssen wirs behalten, nicht angliedern, sondern ein- 
gliedern, sonst halten wir eine giftspeiende Schlange am Schwanze und 
werden ihren Biß sehr bald erleben. Rechtsfähigkeit ohne Handlungsfähigkeit 
schwebt dem Verfasser als die Grundlage der zu schaffenden Abhängigkeits- 
verhältnisse vor. Allein das ist ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis, welches 
sich auf eine staatsrechtlich politische Ordnung von Staatenbeziehungen 
schlechterdings nicht übertragen läßt. Brauchen wir dagegen die Küste 
nicht, so gibt es nichts anderes als Wiederherstellung und kann alsdann 
nur noch die Teilung des Landes in Flandern und Walonien als selbständige
	        
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