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tigen Frieden in der Tiefe seiner Seele, als es den heroischen Entschluß
faßte, sein Alles für den Endsieg einzusetzen.*
An diesen wie eine Sehermahnung tönenden Worten eines Deutschen
Kritik zu üben, geziemt sich an dieser Stelle nicht. Möchte der Feind sie
vernehmen und aufnehmen als eine Antwort auf sein hochmütig hämisches
Gezische. In der folgenden Erörterung des Programmes im einzelnen be-
schränkt sich v. G. auf die Frage der „Festhaltung einer wirksamen
Obergewaltinden.eroberten Feindesgebieten“
Zunächst bekämpft er jene pazifistischen Doktrinen, die, wie er an-
nimmt, an dem gemeinsamen Grundfehler leiden, daß sie das Wesen des
Krieges nicht begreifen (S. 29 fi.).
Das „freie Selbstbestimmungsrecht der Völker“ schränkt v. G. auf ein
geschichtliches Maß zurück, die „überstaatliche Organisation“ einer civitas
maxima samt obligatorischem Schiedsgericht verwirft er als Utopie und die
Idee der Gleichheit aller Staaten lehnt er als unwirklich und unerfüllbar
ab. Nicht lange hält er sich bei einer knappen theoretischen, mehr histo-
rischen als juristischen Schätzung des „Souveränitätsbegriffes* auf, erörtert
ebenfalls nur kurz die möglichen „völkerrechtlichen Abhängigkeitsverhält-
nisse“ (S. 45 ff.) und kommt dann zur Hauptsache: Wie ist das Ver-
hältnis der eroberten Gebiete zum Deutschen Reiche
zu gestalten? Wiederherstellung, Eingliederung oder Angliederung ?
v. G. entscheidet sich nach interessanter Abwägung des Für und Wider
hinsichtlich Belgiens, Kurfands, wenn möglich auch Liylands und Estlands,
dann auch für Polen, Litauen, Serbien, Montenegro und Rumänien für die
Gestaltung völkerrechtlicher Abhängigkeitsverhältnisse im Sinne vonSchutz-
verhältnissen verschiedener Art und verschiedenen Abhängigkeitsgrades.
Im einzelnen folgt er dabei E. BRANDENBURG und besonders den Rechts-
gedanken, welche ERNST ZITELMANN jüngst in seiner Denkschrift „Das
Schicksal Belgiens beim Friedensschluß“ entwickelt hat.
Es würde zu weit führen, diese Gedanken im einzelnen wiederzugeben
und an ihnen Kritik zu üben. Nur hinsichtlich Belgiens kann folgendes
nicht unterdrückt werden. Aus Belgien einen Helotenstaat zu machen, halte
ich für verfehlt. Halbheiten haben nach der Erfahrung der Geschichte
keine Dauer. Hier heißt es Entweder-Oder! Brauchen wir die Küste und
damit Flandern, so müssen wirs behalten, nicht angliedern, sondern ein-
gliedern, sonst halten wir eine giftspeiende Schlange am Schwanze und
werden ihren Biß sehr bald erleben. Rechtsfähigkeit ohne Handlungsfähigkeit
schwebt dem Verfasser als die Grundlage der zu schaffenden Abhängigkeits-
verhältnisse vor. Allein das ist ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis, welches
sich auf eine staatsrechtlich politische Ordnung von Staatenbeziehungen
schlechterdings nicht übertragen läßt. Brauchen wir dagegen die Küste
nicht, so gibt es nichts anderes als Wiederherstellung und kann alsdann
nur noch die Teilung des Landes in Flandern und Walonien als selbständige