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Hilfe nicht leisten will ($ 267 Nr. 2 RVO.) oder wenn eine Ver-
einigung mit anderen Landkrankenkassen im Bezirke des Ver-
sicherungsamts ($ 265 Abs. 2 RVO.) nicht herbeigeführt wird
($ 390 RVO.). Tatsächlich besteht also die Zuschußpflicht des
Gemeindeverbandes nicht, wenn in seinem Bezirk, abgesehen von
Betriebs- und Innungskrankenkassen nur mehr eine allgemeine
Ortskrankenkasse und höchstens eine Landkrankenkasse besteht.
Weitere Voraussetzung für die Forderung des Zuschusses ist, daß
die Rücklage verbraucht ist, denn gerade für solche Notfälle steht
die Rücklage zur Verfügung. Aus der nach $ 364 RVO. weiter-
bestehenden Verpflichtung zur Abführung von mindestens einem
Zwanzigstel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge kann das Gegen-
teil nicht gefolgert werden, denn wie sich aus $ 387 RVO. er-
gibt, sollen die Beträge zur Rücklage aus den einkommenden
Beiträgen abgeführt werden; das ist naturgemäß ausgeschlossen,
wenn die Beiträge nicht einmal zur Deckung der laufenden not-
wendigen Ausgaben ausreichen. Die Beihilfen gehen sofort und
endgültig in das Eigentum der Kasse über; sie können selbst dann
nicht zurückgefordert werden, wenn sich die Vermögenslage der
Landkrankenkasse wesentlich gebessert hat.
Der Gemeindeverband, der die Beihilfen zahlt, kann einem
von ihm bezeichneten Vertreter das Amt des Kassenvorsitzen-
den übertragen ($ 389 Abs. 2, $ 390 RVO.). Die Entschließung
darüber, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht werden soll,
ist dem Ermessen des Gemeindeverbandes überlassen. In der Regel
wird ein Vertreter ernannt werden, wenn die Prüfung der Geschäfts-
führung der Kasse erkennen läßt, daß die Leitung der Geschäfte
durch den Vorsitzenden oder den Vorstand die mißliche Ver-
mögenslage verschuldet hat. Da es sich hierbei um ein Geldinter-
esse des Gemeindeverbandes handelt, so ist anzunehmen, daß der
Gemeindeverband den Vertreter aus der Zahl seiner Beamten nehmen
wird. Die Verwendung eines Angestellten der Krankenkasse ist
jedenfalls nach $ 21 Abs. 4 RVO. ausgeschlossen. Der Vertreter