Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 252 — 
durch das Labyrinth hindurchzuführen, ihn mit dem Rechtszustand und auch 
mit den Kontroversen bekannt zu machen, ihm das Material in die Hand 
zu geben, um selbständig nachzudenken und ihm doch ein geschlossenes 
Bild zu hinterlassen. Das ging nicht ohne Kunst. Der Verfasser hat sie 
besessen, und darum ist seine Arbeit wertvoll und dankeswürdig. 
Redslob. 
nn 
Anzeigen. 
Gegen sechsfache Tebermacht. Von Antäus. Literar. Anstalt. 
von Rütten und Löning. Frankfurt a. M. 1917. Mk. 1.—. 
Eine — im Gegensatz zu dem unerhörten Schund an sonstiger Kriegs- 
literatur! — hocherfreuliche, durch wertvolles graphisches und Karten- 
material ausgezeichnete Darstellung, die auch in der Bücherei des Staats- 
und Völkerrechts wegen der erstmaligen, vom Seminar für Internationales 
Recht in Kiel auf ihre Richtigkeit hin nachgeprüften Zusammenstellung der 
Kriegserklärungen und Abbrüche diplomatischer Beziehungen im Weltkriege 
nicht fehlen darf. 
Strupp. 
Dipl.-Ing. Dr. Th. Schuchart, Zur Frage der deutschen Außen- 
handelsförderung. Berlin 1916, Verlag von Leonhard Simion Ntf. 
Die Kriegswirtschaft hat den Außenhandel stark eingeschränkt, und 
die Uebergangswirtschaft wird es voraussichtlich auf absehbare Zeit dabei 
belassen. Das darf aber die öffentliche Verwaltung nicht hindern, alles. 
vorzubereiten und durchzuführen, was tür die Förderung des Außenhandels 
von Wert sein kann. Wie auf allen Verwaltungsgebieten muß es auch 
hier den zuständigen Organen überlassen bleiben, nach eigenem Ermessen 
das öffentliche gegenüber dem privaten Interesse zu wahren. Die Verwal- 
tung kann nur die Interessen wahren, die ihren Zwecken nicht zuwider- 
laufen. Das muß jeder berücksichtigen, der mit Aenderungsvorschlägen an 
die maßgebenden Stellen herantritt. 
Der Wunsch nach einem Reichswirtschaftsamt dürfte sich wohl ohne 
große Schwierigkeiten erfüllen lassen. Man brauchte sich nur dazu zu 
entschließen, dem Reichsamt des Innern die Bearbeitung der sozialpoliti- 
schen Angelegenheiten zu nehmen und sie’ einem neu zu errichtenden 
Reichsarbeitsamt zu übertragen. Beiden Reichsämtern wäre ein Beirat zur 
Seite zu stellen, so daß alle Interessenten rechtzeitig gehört und der Ver- 
waltung mit Rat und Tat zur Seite stehen könnten. (Ueber die Organisa- 
tion der Zentralbehörden vgl. DocHow, Auswärtige Verwaltung, 1916 S. 4. 
Vgl. auch die Bemerkungen zu der Schrift von Art über das Außenhan- 
delsamt.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.