Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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werden. Das Recht muß anerkennen, daß nicht der einzelne Arbeiter, 
sondern die Berufsvereine und zwar nur die unabhängigen gültige Tarif- 
verträge abschließen können. SINZHEIMFER hat in seinem vorliegenden 
Werk einen Entwurf eines Tarifgesetzes veröffentlicht, der durch seine 
Ausführungen über die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarif- 
rechts (S. 39—178) eingehend erläutert wird. Der Entwurf zerfällt in drei 
Abschnitte. Der eine Abschnitt handelt vom Tarifvertrag im allgemeinen, 
von den Vertragsmitgliedern, dem Tarifanwalt, den tarifmäßigen Berufs- 
vereinen, den Tarifbestimmungen, vom Ungehorsam gegen einzelne Bestim- 
mungen des Vertrages und vom Friedensbruch, dem wirtschaftlichen Kampfe 
Tarifbeteiligter gegen den durch den Tarifvertrag herbeigeführten Arbeits- 
frieden, und von Jen Ordnungsstrafen. Der zweite Abschnitt behandelt 
die Tarifbehörden und das Verfahren im allgemeinen, die Verfassung der 
Tarifbehörden, das Verfahren, die Gebühren der Rechtsanwälte und die 
Parteivereinbarungen. Die Schlußbestimmungen sind im dritten Abschnitt 
enthalten. Es handelt sich im wesentlichen um eine Darstellung der Rechts- 
wirkungen des Tarifvertrages, die Autonomie, und um seine Rechts- 
verwirklichung, Selbstexekution des Tarifvertrages, worunter das 
Verfahren verstanden wird, welches die Einbehaltung des Tarifvertrages 
in die Hand der Vertragskräfte selbst legt. 
In dem Schlußabschnitt seines Werkes tritt SINZHEIMER warm für die 
Ausgestaltung der unmittelbaren Rechtsbildung ein. Als eine derartige 
Rechtsbildung bezeichnet er den Tarifvertrag, dessen Grundgedanke ist, 
daß freiorganisierte gesellschaftliche Kräfte unmittelbar und planvoll ob- 
jektives Recht erzeugen und selbständig verwalten. Das ist seine Idee 
dersozialen Selbstbestimmungim Recht. 
Das Werk ist ein wertvoller Beitrag zur Arbeitsrechtsliteratur. 
Walter Grueneberg, Gerichtsassessor, Wie führe ich eine Vor- 
mundschaft? Gemeinverständliche Anleitung zur Führung von 
Vormundschaften und Pflegschaften über Minderjährige. Potsdam 
1917, Stiftungsverlag. 
Die auf Grund praktischer Erfahrung bearbeitete Schrift gibt eine An- 
leitung zur Führung des Amtes als Vormund und Pfleger. Sie ist auch 
allen denen zu empfehlen, die Rat in Vormundschaftsangelegenheiten zu 
erteilen haben und allen Helfern und Helferinnen im Dienste der prakti- 
schen Jugendpflege. Es gelangen zur Darstellung die Bestimmungen des 
Reichs- und preußischen Landesrechtes über: Vormundschaft über uneheliche 
Kinder, Vormundschaft und Pflegschaft über eheliche Kinder, Annahme an 
Kindesstatt, Namensänderung, Fürsorgeerziehung und Berufsvormundschaft. 
Heidelberg. Franz Dochow.
	        
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