—_— 2538 —
so daß sich — auch unter Verarbeitung der beiderseitigen Rechts-
lehre und Rechtsprechung — ohne Zwang ein einheitliches
System des Militärversorgungsrechts — besonders aus diesen
beiden Stoffgebieten — aufbauen läßt.
Dem Versieherungsbegriff begegnen wir im Militär-
versorgungsrecht i. w. S. in sehr verschiedener Bedeutung — teils
im wirtschaftlichen, teils im rechtlichen Sinn.
Beim Militärversorgungsrecht i. w. S. handelt es sich in der
Hauptsache um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlich-
keiten ex lege, deren innerster Grund die Teilnahme an der Er-
füllung einer nationalen Aufgabe ist — wobei der Pflichtenkreis
des versicherten Arbeiters im wesentlichen privater, der des
Heeresangehörigen öffentlicher Art ist. — Dem Inbalt nach sind
die Ansprüche und Leistungen teils vermögensrechtlicher, teils
persönlicher Art.
Besonders fruchtbar für die Ergründung der innersten Kräfte
und Gedanken des deutschen Rechtslebens, und damit für die Aus-
arbeitung eines „allgemeinen Teils der deutschen Rechtswissen-
schaft“ erscheinen die Grenzgebiete und diejenigen Stellen des
deutschen Geistes- und Wirtschaftslebens, an denen sich die Ideen
verschiedener Sphären miteinander verbinden und in lebendige
Wechselwirkung treten.
Dem System des deutschen Militärversorgungsrechts liegt die
einfache Tatsache zugrunde, daß für die — der überwiegenden
Mehrzahl nach dem deutschen Arbeiterstand angehörenden —
Militärpersonen und ihre Angehörigen, bzw. Hinterbliebenen,
gleichzeitig von zwei Seiten her reichsrechtlich gesorgt ist — von
der Seite des Militärversorgungsrechts (im engeren Sinn) und von
der Seite des öffentlichen Arbeiterversicherungsrechts. (Daneben
kommen auch Beziehungen des Angestelltenversicherungsrechts,
des privaten Versicherungsrechts, wie des bürgerlichen Rechts
überhaupt, in Betracht !®.)
1° Die im Kriege von der Militärverwaltung auf Grund eines Privat-