Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Rechten und Interessen der Versicherten und ihrer Angehörigen 
wie der früher Versicherten wird — auch im Wege der Notgesetz- 
gebung und Notverordnung in möglichst weitem Umfang Rech- 
nung getragen. 
In einem Vortrag, den der Präsident des Reichsversicherungs- 
amts bereits im Februar 1915 in Nürnberg hielt, teilte dieser mit: 
1'!/a Millionen Mark wurden aus Mitteln der öffentlichen Ver- 
sicherung allein dazu bereit gestellt, um den für die Versicherten 
im Felde und ihre Angehörigen oft verhängnisvollen Verfall ihrer 
Ansprüche aus der sozialen Arbeiterversicherung, aus Lebens- 
versicherungen usw. möglichst zu verhindern. 
Eine umfassende Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge, die 
vom Reiche geschaffene Kriegswochenhilfe, trägt dem Gedanken 
Rechnung, daß die Mutter zu keiner Zeit mehr ein Hort der deut- 
schen Zukunft war, als in der Gegenwart. 
Beim Vollzug des $ 1255 RVO. in bezug auf Kriegsbeschädigte 
— besonders bei der Frage ob die Rente für dauernde Invalidität 
oder die sog. Krankenrente für vorübergehende Invalidität zu ge- 
währen sei — muß die medizinische Wissenschaft und die Tech- 
nik in Verbindung mit den Einrichtungen der Berufsausbildung 
für Beschädigte, der Anpassungserziehung und der Arbeitsvermitt- 
lung bestimmte Richtlinien und Unterlagen schaffen, auf Grund 
deren — unbeschadet der hier besonders nötigen, durchaus indi- 
vidualisierenden Behandlung der einzelnen Fälle — eine 
einheitliche Gesetzesanwendung gewährleistet ist. Bei der Wür- 
digung der Frage, ob dauernde oder nur vorübergehende Invali- 
dität gegeben sei, wird der Prothesentechnik usw. für den be- 
sonderen in Frage stehenden Mangelausgleich, dem Alter, der 
sonstigen (inneren und äußeren) Gesundheit, dem Temperament, 
der Gemütsanlage, der Begabung, der Vorbildung und der Willens- 
kraft des Betreffenden Gewicht beizumessen sein; in diesen — zum 
Teil innerlichen — Beziehungen werden sich zuverlässige Fest- 
stellungen und Urteile im Rahmen eines Rentenverfahrens oft nur
	        
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