Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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ist allerdings Mitglied des Vorstandes mit allen Rechten und 
Pflichten des Vorsitzenden; durch seine Ernennung wird die Zahl 
der Vorstandsmitglieder über die satzungsmäßige Zahl hinaus er- 
höht, denn der bisherige Vorsitzende bleibt sowohl Mitglied des 
Vorstandes als auch Vorsitzender des Vorstandes. Wird der Ver- 
treter abberufen, so leben seine Rechte und Pflichten als Vor- 
sitzender wieder auf; während der Dauer der Vertretung ruhen 
sie, es sei denn daß inzwischen seine Wahlzeit abläuft. Die Neu- 
wahl eines Vorsitzenden wird zweckmäßig erst vorgenommen, wenn 
der Vertreter zurücktritt. Des Stimmverhältnis zwischen Vertreter 
der Arbeitgeber und Vertreter der Versicherten im Vorstand wird 
durch die Bestellung des Vertreters des Gemeindeverbandes nicht 
geändert, doch kann dieser bei der itio in partes seine Stimme 
entweder zugunsten der Gruppe der Arbeitgeber oder zugunsten 
der Gruppe der Versicherten abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt 
er nach 8 9 TRRVO. den Ausschlag. Sobald die Verpflichtung zur 
Zahlung der Beihilfen fortfällt, muß der Gemeindeverband die Ver- 
tretung aufhören lassen. Gegen die Bestellung des Vertreters ist 
nur die Beschwerde an die Kommunalaufsichtsbehörde zulässig ; 
das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeverband die Zurücknahme der 
Vertretung ablehnt. Beschwerderberechtigt ist nur der Vorstand 
als soleher; eine Mitwirkung der Versicherungsbehörden findet we- 
der bei der Bestellung noch bei der Zurücknahme der Bestellung 
statt. Im übrigen kann der Gemeindeverband die Bestellung des 
Vertreters so oft wiederholen, als sie sich nach Lage der Ver- 
hältnisse rechtfertigen läßt. Abweichend von $ 329 RVO., wo 
ausdriicklich vorgeschrieben ist, daß der vom Vorsitzenden des 
Versicherungsamts nach mißglückter Wahl des Vorsitzenden einer 
Ortskrankenkasse bestellte Vertreter auf Kosten der Kasse das Amt 
wahrnimmt, fehlt es hier an einer Vorschrift darüber, ob der Ver- 
treter des Gemeindeverbandes, der Beihilfen gewährt, seine Tätig- 
keit auf Kosten der Kasse oder auf Kosten des Gemeindeverbandes 
ausübt. In der Begr. (S. 223) wird allerdings hervorgehoben, daß 
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