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ist allerdings Mitglied des Vorstandes mit allen Rechten und
Pflichten des Vorsitzenden; durch seine Ernennung wird die Zahl
der Vorstandsmitglieder über die satzungsmäßige Zahl hinaus er-
höht, denn der bisherige Vorsitzende bleibt sowohl Mitglied des
Vorstandes als auch Vorsitzender des Vorstandes. Wird der Ver-
treter abberufen, so leben seine Rechte und Pflichten als Vor-
sitzender wieder auf; während der Dauer der Vertretung ruhen
sie, es sei denn daß inzwischen seine Wahlzeit abläuft. Die Neu-
wahl eines Vorsitzenden wird zweckmäßig erst vorgenommen, wenn
der Vertreter zurücktritt. Des Stimmverhältnis zwischen Vertreter
der Arbeitgeber und Vertreter der Versicherten im Vorstand wird
durch die Bestellung des Vertreters des Gemeindeverbandes nicht
geändert, doch kann dieser bei der itio in partes seine Stimme
entweder zugunsten der Gruppe der Arbeitgeber oder zugunsten
der Gruppe der Versicherten abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt
er nach 8 9 TRRVO. den Ausschlag. Sobald die Verpflichtung zur
Zahlung der Beihilfen fortfällt, muß der Gemeindeverband die Ver-
tretung aufhören lassen. Gegen die Bestellung des Vertreters ist
nur die Beschwerde an die Kommunalaufsichtsbehörde zulässig ;
das Gleiche gilt, wenn der Gemeindeverband die Zurücknahme der
Vertretung ablehnt. Beschwerderberechtigt ist nur der Vorstand
als soleher; eine Mitwirkung der Versicherungsbehörden findet we-
der bei der Bestellung noch bei der Zurücknahme der Bestellung
statt. Im übrigen kann der Gemeindeverband die Bestellung des
Vertreters so oft wiederholen, als sie sich nach Lage der Ver-
hältnisse rechtfertigen läßt. Abweichend von $ 329 RVO., wo
ausdriicklich vorgeschrieben ist, daß der vom Vorsitzenden des
Versicherungsamts nach mißglückter Wahl des Vorsitzenden einer
Ortskrankenkasse bestellte Vertreter auf Kosten der Kasse das Amt
wahrnimmt, fehlt es hier an einer Vorschrift darüber, ob der Ver-
treter des Gemeindeverbandes, der Beihilfen gewährt, seine Tätig-
keit auf Kosten der Kasse oder auf Kosten des Gemeindeverbandes
ausübt. In der Begr. (S. 223) wird allerdings hervorgehoben, daß
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