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übersehen und aufzählen lassen, um Dinge handelt, die in erster
Linie rechtlich und moralisch Sache des Reichs, der Bundes-
staaten, der Gemeinden und anderer Körperschaften sind, kann es
sich nur um ein ergänzendes und unterstützendes Eingreifen der
Versicherungsanstalten handeln, nicht um die Uebernahme fremder
Aufgaben durch diese Träger. der öffentlichen Arbeiterversicherung.
Ein Ueberschreiten dieses natürlichen und gesetzlichen Rah-
mens durch die Versicherungsanstalten würde deren Kraft zur
Erfüllung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere
aber die Interessen der Versicherten gefährden. Dabei ist zu er-
wägen, daß der Krieg eine auf lange Zeit hinaus wirkende Mehr-
belastung durch Invalidenrenten und Hinterbliebenenansprüche zur
Folge haben wird.
Personen des Soldatenstands !P sind von den allgemeinen reichs-
gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung insoweit
ausgeschlossen, als sie dienstlich beschäftigt sind. Außer-
halb ihres militärischen Dienstverhältnisses sind Soldaten
in versicherungspflichtigen Betrieben und Tätigkeiten beim Vor-
liegen der besonderen Voraussetzungen als Arbeiter und des-
halb als unfallversicherungspflichtig zu betrachten. So
sind beurlaubte Soldaten, welche bei Erntearbeiten helfen, im
landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt und trotz ihrer Soldaten-
eigenschaft versichert.
Nicht als Arbeiter eines versicherten Betriebes ist ein Soldat,
der im Interesse dieses Betriebs tätig wird, dann anzusehen, wenn
er die Hilfe auf Befehl eines militärischen Vorgesetzten leistet.
(Vgl. AN. d. RVAs. 1913, S. 432, Ziff. 2609: Ein Unteroffizier,
der einen Zug Soldaten vom Exerzierplatz zur Kaserne führte, gab
den Befehl, einem Holzhändler beim Fortschieben eines stecken-
gebliebenen Wagens zu helfen; dabei verunglückte ein Soldat.
Das Reichsversicherungsamt erachtete die Berufsgenossenschaft
ı# Vgl. Handbuch der Unfallversicherung, 3. Aufl., 1909, Bd. 1, S. 58,
Anm. 13 zu $8 1, GUVG.