Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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wegen des von dem militärischen Vorgesetzten erteilten Dienst- 
befehls nicht für verpflichtet, für die Unfallfolgen aufzukommen.) 
An sich schließt 8 554 RVO. nicht aus, daß ein Unfall- 
verletzter, der unter die Bestimmungen des Mannschaftsversor- 
gungsgesetzes vom 31. 5. 1906 entfällt, die Unfallrente auf Grund 
der RVO. beanspruchen kann. Doch setzt dies eben voraus, daß 
der Unfallverletzte die betreffende Tätigkeit außerhalb seines 
militärischen Dienstverhältnisses in einem versicherungs- 
pfliehtigen Verhältnis entfaltet hat, und in letzterem verunglückt 
ist. (Vgl. auch Hdb. d. Unf.-Vers. 3. Aufl. Bd. 1, S. 248, Anm. 5 
zu 8 7 d. GUVG.) 
Schon zu $ 7 GUVG. führte der Vertreter der verbündeten 
Regierungen — vgl. AN. d. RVAs. 1913, Nr. 2609, S. 432 — 
aus, daß jede Tätigkeit, zu der ein Soldat kommandiert werde, 
unter die durch das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31.5. 1906 
geregelte Fürsorge entfalle; das GUVG. finde nur dann Anwen- 
dung, wenn ein Soldat beurlaubt und währenddessen in einem ver- 
sicherungspflichtigen Betrieb beschäftigt sei. 
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch die Ent- 
stehungsgeschichte des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und 
‚Personen des Soldatenstandes vom 18. 6. 1901: Die Begründung 
des dem Reichstag vorgelegten Entwurfs sagt, daß durch dieses 
Gesetz „den Beamten und Soldaten bei Betriebsunfällen minde- 
stens dieselbe Fürsorge zugewendet werden“ solle, „die ihnen 
nach den Unfallversicherungsgesetzen zustehen würde“; nach der 
Entwurfsbegründung sollte nur aus diesem Grunde die Anwend- 
barkeit der Unfallversicherungsgesetze auf diese Personen aus- 
geschlossen sein. Da die für Beamte usw. erlassenen Unfallfür- 
sorgegesetze sich nur auf Unfälle beziehen, die im Dienste 
erlitten wurden, nicht auch auf Unfälle außerhalb ihres dienst- 
lichen Wirkungskreises, so wären diese Personen im Falle der 
Unanwendbarkeit der allgemeinen Unfallversicherungsgesetze 
schlechter gestellt, als andere versicherte Personen, da sie dann
	        
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