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bei außerdienstlichen Schädigungen von keiner Seite Entschädi-
gung erhielten (AN. d. RVAs. 1905, S. 268). Wenn Soldaten
auf solche Art und Weise im Einzelfall neben ihren militärischen
Bezügen eine Unfallentschädigung erhalten, so wird ihnen dadurch
keineswegs eine unzulässige Doppelzablung zuteil, denn jene wer-
den aus Anlaß der dienstlichen Tätigkeit gewährt; die
Unfallrente dagegen ist eine Entschädigung für Verlust oder Be-
schränkung der Erwerbsfähigkeit, soweit es sich um eine nicht
dienstliche Tätigkeit handelt.
Im nichtamtlichen Teil veröffentlichen die AN. d. RVA. —
1916, S. 606 — einen Erlaß des Preuß. Kriegsministeriums, All-
gemeines Kriegs-Departement, vom 17. 5. 1916 über die gesetz-
liche Versicherung der zur Beschäftigung in Privatbetrieben be-
urlaubten oder kommandierten Personen des Soldaten-
standes etwa folgenden Inhalts: In Privatbetrieben beschäftigte
Personen des Soldatenstands unterliegen der gesetzlichen Kran-
ken-, Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenen-, sowie
der Angestelltenversicherung nur im Falle der Beur-
laubung. Bei einer Kommandierung dagegen kommt die
gesetzliche Versicherung nicht in Betracht. Vom Dienste Zurück-
gestellte sind in versicherungsrechtlicher Hinsicht als Zivil-
personen zu behandeln. (Vgl. dazu den zustimmenden Bescheid
des Reichsversicherungsamts vom 17. 2. 1916 — AN. d. RVA.
1917. S. 245, Nr. 2937.)
Von größter praktischer Bedeutung ist, daß die Anwartschaft
der in den Heeresdienst eingetretenen Versicherten aus der Inva-
liden- und Hinterbliebenenversicherung erhalten bleibt.
Nach $ 1393 RVO.2% erfolgt die Anrechnung nicht, wenn
»° Vgl. RGBl. 1914, S. 485: RKB. v. 26. 11. 1914, laut deren der Bun-
desrat die entsprechende Geltung der auf Militärdienstzeiten bezüglichen
Vorschriften der 8$ 1281, Nr. 1, 1286, 1370, 1393, Abs. 1, Nr. 1, 2 und
Abs. 2, 1396, Abs. 1, 1419, Abs. 3 und 1438, Abs. 1, RVO. und des Art. 66
EG. zur RVO. für solche Militärdienstzeiten beschlossen hat, welche wäh-