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bloß von dem Recht der Selbst- oder Weiterversicherung nach
den 88 1243, 1244 RVO. Gebrauch gemacht wurde. Diese selbst-
oder weiterversicherten Personen müssen also dafür sorgen, daß
auch während der Zeit ihrer militärischen Dienstleistungen je
innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren — von dem auf der
Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstage an gerechnet — bei
der freiwilligen Weiterversicherung wenigstens 20, bei der Selbst-
versicherung und ihrer Fortsetzung in der Regel wenigstens 40
Beitragsmarken beliebiger Lohnklasse entrichtet werden, damit die
Anwartschaft nicht erlischt (vgl. $$ 1280, 1282, RVO.). Laut
RKB. vom 23. 12. 1915 — RGBl. 1915, S. 845f. — hat der
Bundesrat unter anderem folgendes beschlossen:
„S1.
Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder öster-
reichisch-ungarischen Diensten zurückgelegte Militärdienstzeiten
($ 1393, Abs. 1, Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung)
werden Versicherten, deren Anwartschaft aufrechterhalten ist oder
gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten wird, welche aber die
Voraussetzung des $ 1393, Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
nung nicht erfüllt haben, als Zeiten freiwilliger Versicherung an-
gerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen...“
Nach $ 6 dieser Bundesratsverordnung werden Beiträge,
welche für die nach $ 1 anrechnungsfähigen Militärdienstzeiten zur
fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterversicherung ge-
leistet worden sind, dem Versicherten ohne Zinsen erstattet, wenn
dies bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt wird.
Bei Verzicht auf die Erstattung und bei Nichtwahrung der
Antragsfrist bleibt $ 1 für die durch Beiträge belegten Zeiten
außer Anwendung, soferne dies für den Versicherten günstiger ist
(RGBl. 1915, S. 846).
rend des gegenwärtigen Kriegs in österreichisch-ungarischen Diensten zu-
rückgelegt worden sind, oder noch werden.