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Reichs-, bzw. für Landesbehörden nach Landesrecht — ist nach
verschiedenen Richtungen eingeschränkt: in erster Linie trifft
$ 115 der RVO. nur dann zu, wenn das bezügliche Rechtshilfeersu-
chen im Vollzuge der RVO. an die ersuchte öffentliche Behörde
gerichtet wird. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn um eine In-
validenrente nach dem 4. Buch der RVO. nachgesucht wurde.
Es ist für die Anwendbarkeit des $ 115 RVO. aber weiterhin
Voraussetzung, daß ein Akt der Rechtshilfe in Frage steht. Oo
es sich um eigentliche Rechtshilfe handelt, ist je nach Art und
Inhalt der von der ersuchenden Stelle angesonnenen Handlung
von Fall zu Fall zu untersuchen. Rechtshilfe ist dann in Frage,
wenn die erbetene Handlung oder der nachgesuchte Aufschluß
von dem Eirsuchenden selbst aus örtlichen oder sachlichen Gründen
entweder gar nicht oder nur unter erheblich größeren Aufwen-
dungen oder Schwierigkeiten erzielt werden kann, als dies bei Ge-
währung der Rechtshilfe der Fall ist.
Das Wesen der öffentlich-rechtlichen Invaliden- und Hinter-
bliebenenversicherung einerseits und der öffentlich - rechtlichen
Leistungen der Heeresverwaltung an Kriegsdienstbeschädigte an-
dererseits hat so viele Zusammenhänge, Gleichheitliches und
innerlich Verwandtes, daß hier in den meisten Fällen, in denen
Leistungen beider Arten in Frage stehen, die inneren sachlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe in der Form
der Aktenübersendung ohne weiteres als gegeben erscheinen
werden.
Greift nach diesen Ausführungen die Rechtshilfepflicht gemäß
8 115 RVO. auf Grund allgemeiner Ewägungen für Ersuchen
der Landesversicherungsanstalten der gedachten Art wohl regel-
mäßig durch, so kommt im besonderen noch in Betracht, daß die
gg2+ 1393, 1438, Abs. 1 und 1235 der RVO. Bestimmungen ent-
ss» 8 1393, Abs. 1 RVO. lautet im Auszug: „Als Beitragswochen der
Lohnklasse II werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen,
die vollen Wochen angerechnet, in denen der Versicherte: 1. zur Erfüllung