Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

- 2 — 
hier der Vertreter nicht auf Kosten der Kasse amtieren soll, „weil 
diese ohnehin hoch genug belastet sei“. Die Frage hätte aber 
im Gesetze selbst geregelt werden müssen. Immerhin wird bis 
auf weiteres davon auszugehen sein, daß dem Gemeindeverbande 
die Kosten des Vertreters zufallen. Streit über die Verpflichtung 
zur Tragung der Kosten für die Vertretung wird vor den ordent- 
lichen Gerichten auszutragen sein. 
Während des gegenwärtigen Krieges beginnen die Zuschuß- 
pflicht des Gemeindeverbandes und sein Recht zur Bestellung des 
Vertreters schon, wenn die Beiträge die Höhe von vierundeinhalb 
v. H. des Grundlohnes erreichthaben, ohne daß die Regelleistungen 
ausreichend Deckung finden; $ 2 des Gesetzes betr. Sicherung 
der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen vom 4. August 1914 
(RGBl. S. 337) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um 
eine Landkrankenkasse für einen Teil des Bezirkes des. Versiche- 
rungsamts handelt oder um eine Landkrankenkasse für den ganzen 
Bezirk des Versicherungsamts. Eine vorherige Schließung von be- 
sonderen Ortskrankenkassen oder eine Schließung oder Vereinigung 
der für einen Teil des Versicherungsamts bestehenden allgemeinen 
Ortskrankenkassen oder Landkrankenkassen kommt nicht in Frage. 
Die Zuschußpflicht des Gemeindeverbands wird durch die Vor- 
schrift im $ 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. 
Wochenhilfe während des Krieges vom 3. Dezember 1914 (RGBl. 
S. 492) nicht berührt. Danach haben die Landesversicherungs- 
anstalten den Krankenkassen, die in ihrem Bezirke den Sitz haben 
und mindestens vierundeinhalb v. H. des Grundlohns als Beiträge 
erheben, auf Antrag Darlehen gegen eine Verzinsung von drei 
v. H. zur Deckung der über das Wochengeld hinausgehenden 
Mehrleistungen der Reichswochenhilfe zu gewähren. Die Gemeinde- 
verbände sind nicht berechtigt, die Kassen auf die Aufnahme eines 
Darlehens bei der Landesversicherungsanstalt zu verweisen, um 
sich’ dadurch der Verpflichtung zur Zahlung von Zuschüssen zu 
entziehen, denn die Kassen haben nur die Befugnis, die Hergabe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.