Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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halten, welche ein Rechtshilfeersuchen seitens der Landesver- 
sicherungsanstalten vorzugsweise durch Aktenübersendung zu be- 
gründen vermögen; denn über alle in diesen Paragraphen bezeich- 
neten Punkte können die Akten militärischer Behörden wertvolle 
Aufschlüsse bieten. 
Die reichsgesetzliche Rechtshilfepflicht nach $ 115 RVO. ist 
sachlich begrenzt. Schon die bisherigen Ausführungen haben 
ergeben, daß Aufschlüsse, welche von der ersuchenden Stelle selbst 
ohne Schwierigkeiten in entsprechender Weise gewonnen werden 
können, nicht im Wege des Rechtshilfeersuchens gefordert werden 
können. Die Rechtshilfepflicht der ersuchten Stelle geht auch 
nicht weiter, als ihre Befugnis zur Vornahme der angesonnenen 
Handlung nach Reichs- oder Landesrecht reicht. Die Beschrän- 
kung dieser Befugnis kann in der Dienstorganisation und in der 
Dienstaufgabe der ersuchten Behörde, in ihrem inneren Dienst- 
verhältnis begründet sein. Die Pens.Vorschrift f. d. bayr. Heer 
trifft in Ziff. 109 interne Anordnungen für die aktenbesitzenden 
Militärbehörden: in dieser Hinsicht wird also durch das innere 
Verhältnis die Rechtshilfeverbindlichkeit nach außen beschränkt. 
Aus den zu übersendenden Akten sind alle diejenigen Teile aus- 
zuscheiden, die geeignet sind, dritte Personen zu benachteiligen, 
oder welche Mitteilungen an die ersuchte Stelle enthalten, 
welche gerade der letzteren nur auf Grund spezieller 
Vorschrift oder auf Grund eines besonderen Vertrauensver- 
hältnisses gemacht worden sind. Ueberhaupt muß auf Grund von 
Geheimhaltungspflichten das Rechtshilfeersuchen abgelehnt wer- 
  
der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegszeiten eingezogen 
gewesen ist; 2. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische 
Dienstleistungen verrichtet hat; 3. .....cccccco.. “« 8 14338 Abs. 1 RVO. 
lautet: „Geleistete Militärdienste werden durch die Militärpapiere nachge- 
wiesen.“ $& 1235 RVO. lautet im Auszug: „Versicherungsfrei sind....... 
2. Personen des Soldatenstandes, die eine der in $ 1226 bezeichneten Tätig- 
keiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen 
Beschäftigung ausüben, auf die $ 1234 anzuwenden ist....... “
	        
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