—_— 274 —
lich macht 2%; bezüglich der Frage, ob etwa die Krankenkasse
der Militärverwaltung Ersatz zu leisten hat, vgl. Monatsschrift für
Arbeiter- und Angestelltenversicherung, 2. Jahrgang, 8. 658, 672
und 795, woselbst von KASKEL und HOFFMANN diese Ersatzver-
bindlichkeit verneint wird.
$ 184 RVO. sieht „an Stelle der Krankenpflege und des
Krankengelds“ die Kur und Verpflegung in einem Krankenhause
vor; dabei wird ausdrücklich die Anordnung der Krankenhaus-
pflege durch die Kasse vorausgesetzt; wenn die Lazarettauf-
nahme dagegen lediglich auf Entschließung und Kosten
der Militärverwaltung erfolgt, so stellt sie keine Krankenhilfe der
Kasse dar; das Krankengeld kann also in einem solchen
Falle einem Soldaten nicht auf der Grundlage des $ 184 RVO.
versagt werden.
8 1527 RVO. läßt gewisse gesetzliche Fürsorgepflichten un-
berührt, deren Erfüllung keinen Ersatzanspruch gegen die Ver-
sicherungsträger begründet: dies gilt besonders auch für die
Leistungen der Heeresverwaltungen, die von dieser auf Grund der
Militärversorgungsgesetze oder besonderer Dienstvorschriften, z. B.
der Kriegssanitätsordnung, zu gewähren sind (AN. DRVAs. 1916,
S. 746).
Sohaben im Einzelnen die Militärpersonen,
insbesondere die Kriegsteilnehmerund ihre
Hinterbliebenen neben den ihnen auf Grund
desMannschaftsversorgungsgesetzesvom31.V.
1906 und des Militärhinterbliebenengesetzes
vom 17. V. 1907 zustehenden Bezügen Anspruch
auflInvaliden-undAltersrenten undHinterblie-
benenfürsorge nach $1250RVO.”. DieBezüge auf Grund
2° Die Träger sind bei beiden Gruppen von Ansprüchen und Leistungen
verschiedene: im Bereich des Heeresrechts der Fiskus, der Reichs- oder der
betr. Landesfiskus; im Gebiet des öffentlichen Versicherungsrechts regel-
mäßig aber nicht ausschließlieh der einschlägige Versicherungsträger.
AN. d. RVAs. 1915, S. 561, Nr. 2041: Antwort des Reichsversiche-