Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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lich macht 2%; bezüglich der Frage, ob etwa die Krankenkasse 
der Militärverwaltung Ersatz zu leisten hat, vgl. Monatsschrift für 
Arbeiter- und Angestelltenversicherung, 2. Jahrgang, 8. 658, 672 
und 795, woselbst von KASKEL und HOFFMANN diese Ersatzver- 
bindlichkeit verneint wird. 
$ 184 RVO. sieht „an Stelle der Krankenpflege und des 
Krankengelds“ die Kur und Verpflegung in einem Krankenhause 
vor; dabei wird ausdrücklich die Anordnung der Krankenhaus- 
pflege durch die Kasse vorausgesetzt; wenn die Lazarettauf- 
nahme dagegen lediglich auf Entschließung und Kosten 
der Militärverwaltung erfolgt, so stellt sie keine Krankenhilfe der 
Kasse dar; das Krankengeld kann also in einem solchen 
Falle einem Soldaten nicht auf der Grundlage des $ 184 RVO. 
versagt werden. 
8 1527 RVO. läßt gewisse gesetzliche Fürsorgepflichten un- 
berührt, deren Erfüllung keinen Ersatzanspruch gegen die Ver- 
sicherungsträger begründet: dies gilt besonders auch für die 
Leistungen der Heeresverwaltungen, die von dieser auf Grund der 
Militärversorgungsgesetze oder besonderer Dienstvorschriften, z. B. 
der Kriegssanitätsordnung, zu gewähren sind (AN. DRVAs. 1916, 
S. 746). 
Sohaben im Einzelnen die Militärpersonen, 
insbesondere die Kriegsteilnehmerund ihre 
Hinterbliebenen neben den ihnen auf Grund 
desMannschaftsversorgungsgesetzesvom31.V. 
1906 und des Militärhinterbliebenengesetzes 
vom 17. V. 1907 zustehenden Bezügen Anspruch 
auflInvaliden-undAltersrenten undHinterblie- 
benenfürsorge nach $1250RVO.”. DieBezüge auf Grund 
2° Die Träger sind bei beiden Gruppen von Ansprüchen und Leistungen 
verschiedene: im Bereich des Heeresrechts der Fiskus, der Reichs- oder der 
betr. Landesfiskus; im Gebiet des öffentlichen Versicherungsrechts regel- 
mäßig aber nicht ausschließlieh der einschlägige Versicherungsträger. 
AN. d. RVAs. 1915, S. 561, Nr. 2041: Antwort des Reichsversiche- 
 
	        
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