Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 275 — 
jener militärischen Versorgungsgesetze lassen den Anspruch auf 
die Leistungen der reichsgesetzlichen Invaliden- und Hinterbliebe- 
nenversicherung durchaus unberührt. In dieser Beziehung ist 
durch die RVO. gegenüber dem früheren Rechtszustande nach 
S 48, Abs. 1, Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes eine Aen- 
derung herbeigeführt worden: Nach $ 48, Abs. 1, Nr. 2 ruhten 
unter gewissen Voraussetzungen Invaliden- und Altersrenten beim 
Zusammentreffen mit Pensionen, Wartegeldern und ähnlichen Be- 
zügen, wozu auch die auf Grund der „militärischen Für- 
sorgegesetze“ gewährten Leistungen gehörten, ganz oder 
teilweise. Die Vorschrift des & 48, Abs. 1, Nr. 2 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes ist aber von der RVO. als der inneren Be- 
rechtigung entbehrend nicht übernommen worden (AN. d. RVAs. 
1915, Nr. 2041, S. 561 mit Belegstellen). 
Die auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 
1906 gewährten Versorgungsgebührnisse haben nuch nicht als 
Unfallrenten im Sinne des $ 1522 der RVO. zu gelten (AN. d. 
RVAs. 1916, S. 427 f., Nr. 2179); denn ein entschädigungs- 
pflichtiger Unfall im Sinne des $ 1522 RVO. liegt nur dann vor, 
wenn der Unfall auf Grund der Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung (3. Buch) zu entschä- 
digen und von den in der RVO. vorgesehenen Organen zu 
würdigen ist. 
Dies folgt namentlich aus der Stellung des $ 1522 RVO. im 
Gesetze. Die RVO. regelt nämlich im 5. Buche in zwei Ab- 
schnitten die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander 
und zu anderen Verpflichteten. Der erste Abschaitt behandelt 
ausschließlich die Beziehungen der Versicherungsträger zueinan- 
der, und zwar im dritten Unterabschnitt ($$ 1522 bis 1526) 
„Unfallversieherung und Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung.“ 
rungsamts vom 9. 5. 1915 auf eine Anfrage aus beteiligten Kreisen. Vgl. 
auch AN. 1916, S. 744 unten; $S. 747, in Nr. 2270. 
18 * 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.