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Der zweite Abschnitt des 5. Buchs behandelt „die Beziehun-
gen zu anderen Verpflichteten* ($$ 1527 bis 1544): Hier hätte
der Gesetzgeber, wenn er dies gewollt hätte, die Leistungen auf
Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes zu denjenigen auf
Grund der RVO. in Beziehung setzen müssen; dies geschah aber
nicht; es bestehen keine Beziehungen zwischen den Leistungen
auf Grund beider Reichsgesetze; es lassen sich solche auch nicht
auf dem Wege herstellen, daß ein Unfall ineinem Militärbetrieb,
der seiner Art nach zu den auf Grund der RVO. versicherungs-
pflichtigen Betrieben gehören würde, wenn in ihm nicht Militär-
personen beschäftigt würden ($ 554, Abs. 1, Nr. 2, RVO.), als
Betriebsunfall im Sinne der RVO. angesehen wird. Dies ist um
so weniger zulässig, als „das Mannschaftsversorgungsgesetz sich
auf ganz anderen Grundlagen aufbaut und bei der Bewilligung
der Entschädigungen andre Gesichtspunkte berücksichtigt als die
Arbeiterversicherungsgesetze; es spricht nicht von Unfällen, son-
dern von Beschädigung im Dienste; für die Höhe der Entschädi-
gung ist u. a. nicht der Jahresarbeitsverdienst, sondern der mili-
tärısche Grad von Bedeutung; die Art der Entschädigung, der
Instanzenzug usw. sind völlig anders geregelt“ (AN. d. RVA.
1916, S. 428),
Die öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüche der Militär-
personen, insbesondere der Kriegsteilnehmer und ihrer Hinter-
bliebenen auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes und des
Militärhinterbliebenengesetzes gehören auch nicht zu den Scha-
densersatzansprüchen im Sinne des $ 1542 RVO. (vgl. AN. d.
RVAs. 1915, S. 461, Nr. 2013; Bescheid des RVAs. vom 13. IV.
1915, der auf Anfrage eines Versicherungsträgers erging); die
Versicherungsträger können sich nicht auf Grund des $ 1542 RVO.
22 Vgl. hierher auch AN. d. RVAs. 1916, S. 364 f., Nr. 2155.