Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Der zweite Abschnitt des 5. Buchs behandelt „die Beziehun- 
gen zu anderen Verpflichteten* ($$ 1527 bis 1544): Hier hätte 
der Gesetzgeber, wenn er dies gewollt hätte, die Leistungen auf 
Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes zu denjenigen auf 
Grund der RVO. in Beziehung setzen müssen; dies geschah aber 
nicht; es bestehen keine Beziehungen zwischen den Leistungen 
auf Grund beider Reichsgesetze; es lassen sich solche auch nicht 
auf dem Wege herstellen, daß ein Unfall ineinem Militärbetrieb, 
der seiner Art nach zu den auf Grund der RVO. versicherungs- 
pflichtigen Betrieben gehören würde, wenn in ihm nicht Militär- 
personen beschäftigt würden ($ 554, Abs. 1, Nr. 2, RVO.), als 
Betriebsunfall im Sinne der RVO. angesehen wird. Dies ist um 
so weniger zulässig, als „das Mannschaftsversorgungsgesetz sich 
auf ganz anderen Grundlagen aufbaut und bei der Bewilligung 
der Entschädigungen andre Gesichtspunkte berücksichtigt als die 
Arbeiterversicherungsgesetze; es spricht nicht von Unfällen, son- 
dern von Beschädigung im Dienste; für die Höhe der Entschädi- 
gung ist u. a. nicht der Jahresarbeitsverdienst, sondern der mili- 
tärısche Grad von Bedeutung; die Art der Entschädigung, der 
Instanzenzug usw. sind völlig anders geregelt“ (AN. d. RVA. 
1916, S. 428), 
Die öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüche der Militär- 
personen, insbesondere der Kriegsteilnehmer und ihrer Hinter- 
bliebenen auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes und des 
Militärhinterbliebenengesetzes gehören auch nicht zu den Scha- 
densersatzansprüchen im Sinne des $ 1542 RVO. (vgl. AN. d. 
RVAs. 1915, S. 461, Nr. 2013; Bescheid des RVAs. vom 13. IV. 
1915, der auf Anfrage eines Versicherungsträgers erging); die 
Versicherungsträger können sich nicht auf Grund des $ 1542 RVO. 
22 Vgl. hierher auch AN. d. RVAs. 1916, S. 364 f., Nr. 2155.
	        
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