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zugeteilt oder nach einem anderen Orte kommandiert werden.
In Anbetracht dieses ungewissen Zustands muß in einem solchen
Fall der Ort, an dem der Berufungsführer vor seiner militärischen
Einziehung wohnte, als Wohnort im Sinne des $ 1677 RVO.
gelten.
Dagegen kann durch längeren Aufenthalt eines Kriegsbe-
schädigten in einem Lazarette ein Wohnort im Sinne des $ 1637
der Reichsversicherungsordnung begründet werden (AN. d. RV As.
1916, S. 562, Nr. 2218: grundsätzliche Entscheidung des RV As.
vom 8. VII. 1916). Ein längerer Aufenthalt in diesem Sinne wurde
damals vom Reichsversicherungsamt angenommen, nachdem sich
der kriegsverwundete Invalidenrentenbewerber etwa 8 Monate in
einem Reservelazarett befunden hatte.
Der Lazarettaufenthalt eines Kriegsteilnehmers ist auch nach
einer anderen Seite hin von versicherungsrechtlichem Interesse:
insoferne nämlich ein solcher Aufenthalt für sich al-
lein noch nicht die Annahme der Invalidität im
Sinne des $ 1255 RVO. begründet. Während der Dauer
einer militärischen Lazarettbehandlung kann wohl eine solche In-
validität vorliegen; es muß dies aber nicht unter allen Umständen
der Fall sein; die tatsächliche Unmöglichkeit, während dieser Zeit
einem Erwerb nachzugehen, schließt noch nicht den Begriff der
Invalidität nach $ 1255 RVO. in sich; denn die letztere muß durch
Krankheit oder andere Gebrechen hervorgerufen sein. In jedem
Einzelfall ist zu prüfen, ob die durch den Aufenthalt in einer
Heilanstalt bis zu einem gewissen Grade begründete Vermutung
der Invalidität auch wirklich zutrifft. Wie die Ansprüche aus der
Reichsversicherung unberührt bleiben von den auf die militärischen
Versorgungsgesetze gegründeten Ansprüchen, so sind Invaliden-
rentenansprüche nach $ 1255 RVO. auch ganz selbständig, nur
nach den Gesichtspunkten der Reichsversicherung zu untersuchen: