Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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zugeteilt oder nach einem anderen Orte kommandiert werden. 
In Anbetracht dieses ungewissen Zustands muß in einem solchen 
Fall der Ort, an dem der Berufungsführer vor seiner militärischen 
Einziehung wohnte, als Wohnort im Sinne des $ 1677 RVO. 
gelten. 
Dagegen kann durch längeren Aufenthalt eines Kriegsbe- 
schädigten in einem Lazarette ein Wohnort im Sinne des $ 1637 
der Reichsversicherungsordnung begründet werden (AN. d. RV As. 
1916, S. 562, Nr. 2218: grundsätzliche Entscheidung des RV As. 
vom 8. VII. 1916). Ein längerer Aufenthalt in diesem Sinne wurde 
damals vom Reichsversicherungsamt angenommen, nachdem sich 
der kriegsverwundete Invalidenrentenbewerber etwa 8 Monate in 
einem Reservelazarett befunden hatte. 
Der Lazarettaufenthalt eines Kriegsteilnehmers ist auch nach 
einer anderen Seite hin von versicherungsrechtlichem Interesse: 
insoferne nämlich ein solcher Aufenthalt für sich al- 
lein noch nicht die Annahme der Invalidität im 
Sinne des $ 1255 RVO. begründet. Während der Dauer 
einer militärischen Lazarettbehandlung kann wohl eine solche In- 
validität vorliegen; es muß dies aber nicht unter allen Umständen 
der Fall sein; die tatsächliche Unmöglichkeit, während dieser Zeit 
einem Erwerb nachzugehen, schließt noch nicht den Begriff der 
Invalidität nach $ 1255 RVO. in sich; denn die letztere muß durch 
Krankheit oder andere Gebrechen hervorgerufen sein. In jedem 
Einzelfall ist zu prüfen, ob die durch den Aufenthalt in einer 
Heilanstalt bis zu einem gewissen Grade begründete Vermutung 
der Invalidität auch wirklich zutrifft. Wie die Ansprüche aus der 
Reichsversicherung unberührt bleiben von den auf die militärischen 
Versorgungsgesetze gegründeten Ansprüchen, so sind Invaliden- 
rentenansprüche nach $ 1255 RVO. auch ganz selbständig, nur 
nach den Gesichtspunkten der Reichsversicherung zu untersuchen:
	        
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