Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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die Heeresverwaltung und die Träger der Invalidenversicherung 
verfolgen aber mit ihren Heilverfahren ganz verschiedene Ziele 
und bauen die Durchführung solcher Heilbehandlungen auf gänz- 
lich verschiedenen Grundlagen auf. Die Invalidenversicherung 
beugt mit ihren Heilverfahren drohender Invalidität vor, beseitigt 
die bereits eingetretene Invalidität und bezweckt nach wiederer- 
langter Erwerbsfähigkeit im Sinne des $ 1255 RVO. mit der Fort- 
setzung des Verfahrens die Schonung und Festigung des gewon- 
nenen Zustandes; sie fordert die Wiederaufnahme der Arbeit erst, 
wenn dies ohne Gefährdung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit 
geschehen kann und wenn zur Sicherung des Heilerfolgs keine 
ärztlichen Maßnahmen mehr nötig sind, welche die Aufnahme 
regelmäßiger Arbeit verhindern; dementsprechend gewährt die 
Invalidenversicherung die Renten. Die Heeresverwaltung geht 
mit ihrem Heilverfahren weit über die Wiederherstellung der 
Erwerbsfähigkeit (im Sinne und Maße des $ 1255 RVO.) hinaus 
und strebt möglichst die Herstellung der Kriegsverwendungsfähig- 
keit an. 
Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist dem in Lazarett- 
behandlung befindlichen Kriegsteilnehmer eine Invalidenrente nach 
& 1255 RVO. nur dann zu bezahlen, wenn die Grundsätze der 
Reichsinvalidenversicherung und der. objektive Gesundheitszu- 
stand des Kriegsbeschädigten dies begründen (AN. d. RVA. 1916, 
S. 743, Nr. 2269). 
$ 1271 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung®® gibt den 
Trägern der Invalidenversicherung nicht das Recht die gleich- 
zeitige Gewährung der Invalidenrente während eines von der Mi- 
litärverwaltung durchgeführten Heilverfahrens zu versagen; 
auch in dieser Hinsicht ist ein Heilverfahren der Heeresverwal- 
tung versicherungsrechtlich anders zu beurteilen, als ein vom Ver- 
:© & 1271 Satz 4 RVO. schreibt vor: „Eine Invaliden- oder Witwen- 
rente kann für die Dauer des Heilverfahrens ganz oder teilweise versagt 
werden.“
	        
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