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sicherungsträger gewährtes.. Es entspräche nicht der Billigkeit,
wenn den Versicherten die Befriedigung von Ansprüchen, welche
sie vor ihrer militärischen Einberufung gegen die Träger der In-
validenversicherung auf Grund der Beitragsleistung erworben ha-
ben, wegen Gewährung des militärischen Heilverfahrens versagt
werden könnte; es widerspräche auch der Absicht des Gesetzge-
gebers, wenn Versicherte auf Grund einer Versorgung, welche sie
durch ihre dem Reiche geleisteten Dienste erwarben, von den
Leistungen der Invalidenversicherung ausgeschlossen werden wollten.
Der Grundsatz, daß Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen
Anspruch darauf haben, daß ihnen die Leistungen aus dem 4. Buch
der RVO. und aus den militärischen Fürsorgegesetzen gleichzeitig,
voll und unverkürzt nebeneinander gewährt werden, gilt auch
für den gleichzeitigen Bezug eines militärischen Heilverfahrens
neben der Gewährung der Invalidenrente®®,
Vorentscheidungen des Vorsitzenden nach $ 1657 RVO. sind
nur in minder wichtigen Sachen zulässig; sie müssen dann unter-
bleiben, wenn der Vorsitzende bereits förmliche Beweiserhe-
bungen veranstaltet und damit selbst anerkannt hat, daß der
Sachverhalt der Würdigung durch das vollbesetzte Spruchgericht
bedarf (vgl. die grundsätzliche Entsch. des RVAs. vom 21. XII.
1914 — AN. d. RVAs. 1915, S. 367, Nr. 1965, „Entsch. u. Mitt.
d. RVAs.“, Bd. 4, S. 352, Nr, 177). Diese grundsätzliche Ent-
scheidung des RVAs. ist am 21. XII. 1914, also nach Kriegsbe-
ginn ergangen; sie muß unter allen Umständen beachtet wer-
den; dagegen ist den Zeitverhälnissen bei der Beurteilung
der Wichtigkeit einer Sache im weitesten Umfange Rech-
nung zu tragen (vgl. „Entsch. und Mitt. d. RVAs., Bd. 5, 8.49,
unten f., Nr. 20 — [Mitt. des bayr. LV.Amts, 1915, S. 143,
Nr. 57]). —
so AN. d. RVA. 1916, Nr. 2270, S. 745 f.