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eines Darlehens zu verlangen, nicht aber die Verpflichtung hierzu.
Es kann angenommen werden, daß die allgemeinen Ortskranken-
kassen und die Landkrankenkassen die Aufnahme eines Darlehens
vorziehen werden, um der Gefahr zu entgehen, einen von dem
Gemeindeverbande bestellten Vertreter als Vorsitzenden zu erhalten.
Die Rückforderung auch des während des Krieges gezahlten Zu-
schusses ist ausgeschlossen, da diese sofort in das Eigentum der
Krankenkassen übergehen.
Im übrigen sind die Krankenkassen verpflichtet, stets das
Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Aus-
gaben aufrecht zu erhalten und zwar durch Erhöhung oder
Minderung der Beiträge oder durch Erhöhung oder Minderung
der Leistungen oder gleichzeitig durch beides. Decken die Ein-
nahmen die Ausgaben nicht, so sind durch Satzungsänderung
entweder die Leistungen bis auf die Regelleistungen zu mindern
oder die Beiträgezu erhöhen ($387 RVO.). Uebersteigen die Einnahmen
der Kassen die Ausgaben, so sind, falls die Rücklage das Doppelte
ihres gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, durch Satzungs-
änderung entweder die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen
zu erhöhen ($ 392). Uebersteigen die Einnahmen der Kasse die
Ausgaben, so muß die Kasse, falls die Rücklage das Doppelte
ihres gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, durch Aenderung
der Satzung entweder die Beiträge ermäßigen oder die Leistungen
erhöhen ($ 392 RVO.). Unterläßt die Kasse diese Aenderungen,
so ordnet die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts sie an.
Beschließt alsdann der Ausschuss nicht binnen einem Monat die
angeordnete Aenderung, so vollzieht sie die Beschlußkammer des
Oberversicherungsamts schematisch. Muß eine Kasse schleunig
ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben vermindern, um
ihre Leistungsfähigkeit wiederherzustellen oder zu erhalten, so
kann bis zur satzungsmäßigen Neuregelung der Beschlußausschuß
des Versicherungsamts vorläufig verfügen daß, soweit erforderlich,
die Beiträge erhöht wie auch die Leistungen bis auf die Regel-