Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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eines Darlehens zu verlangen, nicht aber die Verpflichtung hierzu. 
Es kann angenommen werden, daß die allgemeinen Ortskranken- 
kassen und die Landkrankenkassen die Aufnahme eines Darlehens 
vorziehen werden, um der Gefahr zu entgehen, einen von dem 
Gemeindeverbande bestellten Vertreter als Vorsitzenden zu erhalten. 
Die Rückforderung auch des während des Krieges gezahlten Zu- 
schusses ist ausgeschlossen, da diese sofort in das Eigentum der 
Krankenkassen übergehen. 
Im übrigen sind die Krankenkassen verpflichtet, stets das 
Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Aus- 
gaben aufrecht zu erhalten und zwar durch Erhöhung oder 
Minderung der Beiträge oder durch Erhöhung oder Minderung 
der Leistungen oder gleichzeitig durch beides. Decken die Ein- 
nahmen die Ausgaben nicht, so sind durch Satzungsänderung 
entweder die Leistungen bis auf die Regelleistungen zu mindern 
oder die Beiträgezu erhöhen ($387 RVO.). Uebersteigen die Einnahmen 
der Kassen die Ausgaben, so sind, falls die Rücklage das Doppelte 
ihres gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, durch Satzungs- 
änderung entweder die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen 
zu erhöhen ($ 392). Uebersteigen die Einnahmen der Kasse die 
Ausgaben, so muß die Kasse, falls die Rücklage das Doppelte 
ihres gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, durch Aenderung 
der Satzung entweder die Beiträge ermäßigen oder die Leistungen 
erhöhen ($ 392 RVO.). Unterläßt die Kasse diese Aenderungen, 
so ordnet die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts sie an. 
Beschließt alsdann der Ausschuss nicht binnen einem Monat die 
angeordnete Aenderung, so vollzieht sie die Beschlußkammer des 
Oberversicherungsamts schematisch. Muß eine Kasse schleunig 
ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben vermindern, um 
ihre Leistungsfähigkeit wiederherzustellen oder zu erhalten, so 
kann bis zur satzungsmäßigen Neuregelung der Beschlußausschuß 
des Versicherungsamts vorläufig verfügen daß, soweit erforderlich, 
die Beiträge erhöht wie auch die Leistungen bis auf die Regel-
	        
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