Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 283 — 
Prinzip läßt sich für das deutsche Militärversorgungsrecht kurz 
der Liebesgedanke bezeichnen, der in der positiven Rechts- 
satzung und im Vollzug in die Erscheinung tritt und im wesent- 
lichen den sittlich-wirtschaftlichen Charakter und die Rechtsnatur 
dieses Rechtszweigs bestimmt. Das Militärversorgungsrecht zeigt 
Wesensunterschiede im Vergleich mit dem eigentlichen Versiche- 
rungsrecht, mit dem Staatsdienerrecht und mit dem bürgerlichen 
Schadensersatzrecht. 
Daß die Idee der praktischen, fürsorgenden Nächstenliebe 
ganz besonders im öffentlichen Recht seine Wurzel und seine 
eigentliche Heimat hat, ergibt sich aus der innersten Natur und 
aus dem Zweck des öffentlichen Rechts, das im letzten Grunde 
der öffentlichen Wohlfahrt dient. Auf der Grundlage des Liebes- 
gedankens erhebt sich‘ die Idee des Rechts — vornehmlich des 
öffentlichen Fürsorgerechts — zur Höhe einer Welt- und Lebens- 
auffassung, also zu wahrer Philosophie. 
Daß es sich beim Militärversorgungsrecht (im engeren Sinne) 
in gleicher Weise wie beim Arbeiterversicherungsrecht um öffent- 
liches Fürsorgerecht — in der Hauptsache mit wirklichen, in- 
stanziell verfolgbaren Rechtsansprüchen und -Verbindlichkeiten — 
handelt, läßt die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts und 
des Reichsgerichts — vgl. z. B. Entsch. und Mitteil. d. Reichs- 
versicherungsamts, Bd. 1, S. 254f.; Entsch. RG. in ZS., Bd. 77, 
S. 366f. — unzweifelhaft erkennen. (Vgl. auch AN. des RVA,., 
1914, S. 697, unten, f) — Die Leistungen des öffentlichen Ar- 
beiterversicherungsrechts und des Militärversorgungsrechts tragen 
niemals und in keiner Beziehung den Charakter der öffent- 
lichen Armenpflege — gleichviel, ob es sich um instanziell er- 
zwingbare Rechtsansprüche und -Verbindlichkeiten oder um „zu- 
lässige* Leistungen oder um Gnadensachen handelt. (Vgl. in 
dieser Beziehung $ 118 RVO., welcher lautet: „Leistungen, die 
nach diesem Gesetz oder ergänzenden Landesgesetzen gewährt 
werden, und die durch den Uebergang des Anspruchs darauf er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.