Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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wirtschaftlichen Gedanken aufgebaut — die von der Einbuße an 
Erwerbsfähigkeit, wie sich die einschlägigen Begriffe und Voraus- 
setzungen in den beiden Hauptteilen — nämlich im öffentlichen 
Arbeiterversicherungsrecht und im Militärversorgungsrecht im 
engeren Sinne — darstellen ®'. 
S 4, Abs. 1 des Mannschaftsversorgungsgesetzes bestimmt: 
„Bei der Beurteilung des Grads der Erwerbsunfähigkeit ist der 
von dem Verletzten vor seiner Einstellung in den Militärdienst 
ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Hat der Verletzte keinen 
besonderen Beruf ausgeübt, so erfolgt die Beurteilung nach der 
allgemeinen Erwerbsfähigkeit.* — $ 4, Abs. 1 spricht von dem 
vor der Einstellung ausgeübten Berufe, nicht von dem zuletzt 
ausgeübten. „Im Begriffe »Beruf« liegt eine gewisse Dauer“ 
(RG., ZS., Bd. 77, S. 369). Es darf deshalb aus der Berufsaus- 
übung vor der Erreichung des militärpflichtigen Alters nicht ein 
einzelner Zeitraum herausgegriffen werden; vielmehr ist die ganze 
Berufszeit in Betracht zu ziehen. Es darf der zeitliche und innere 
Zusammenhang des Berufslebens nicht zerrissen, vielmehr muß 
der Beruf als Einheit zugrunde gelegt werden. Das Militär- 
pensionsgesetz von 1871 unterschied nicht zwischen allgemeinem 
und besonderem Beruf; es berücksichtigte die professionelle 
Erwerbsfähigkeit nicht, sondern nur die allgemeine. 
Es entspricht dem Sinne der Unfallversicherungsgesetze und 
der Praxis des Reichsversicherungsamts®®, daß bei der Beurteilung 
des Erwerbsbeschränkungsgrades nicht die Berufs-Invalidität 
als maßgebend gilt, d. h. nicht die Beeinträchtigung der Erwerbs- 
fähigkeit in dem bisherigen Beruf, sondern die nach dem 
ganzen seelischen, geistigen und körperlichen Zustande eingetretene 
  
sı Der Begriff der militärischen Dienstfähigkeit ist nicht gleichbedeu- 
tend mit dem versorgungsrechtlichen Begriff der Arbeitsfähigkeit: vgl. Ent- 
scheidung des sächs. Landesversicherungsamts vom 10. 7. 1915: „Arbeiter- 
Versorgung“, 32. Jahrgang, Heft 27, „Ortskrankenkasse“ 1915, Nr. 22, 8. 857 
zu 8 182 RVO, 
s2 Vgl. AN. d. RVAs. 1903, Nr. 1995, S. 382.
	        
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