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wirtschaftlichen Gedanken aufgebaut — die von der Einbuße an
Erwerbsfähigkeit, wie sich die einschlägigen Begriffe und Voraus-
setzungen in den beiden Hauptteilen — nämlich im öffentlichen
Arbeiterversicherungsrecht und im Militärversorgungsrecht im
engeren Sinne — darstellen ®'.
S 4, Abs. 1 des Mannschaftsversorgungsgesetzes bestimmt:
„Bei der Beurteilung des Grads der Erwerbsunfähigkeit ist der
von dem Verletzten vor seiner Einstellung in den Militärdienst
ausgeübte Beruf zu berücksichtigen. Hat der Verletzte keinen
besonderen Beruf ausgeübt, so erfolgt die Beurteilung nach der
allgemeinen Erwerbsfähigkeit.* — $ 4, Abs. 1 spricht von dem
vor der Einstellung ausgeübten Berufe, nicht von dem zuletzt
ausgeübten. „Im Begriffe »Beruf« liegt eine gewisse Dauer“
(RG., ZS., Bd. 77, S. 369). Es darf deshalb aus der Berufsaus-
übung vor der Erreichung des militärpflichtigen Alters nicht ein
einzelner Zeitraum herausgegriffen werden; vielmehr ist die ganze
Berufszeit in Betracht zu ziehen. Es darf der zeitliche und innere
Zusammenhang des Berufslebens nicht zerrissen, vielmehr muß
der Beruf als Einheit zugrunde gelegt werden. Das Militär-
pensionsgesetz von 1871 unterschied nicht zwischen allgemeinem
und besonderem Beruf; es berücksichtigte die professionelle
Erwerbsfähigkeit nicht, sondern nur die allgemeine.
Es entspricht dem Sinne der Unfallversicherungsgesetze und
der Praxis des Reichsversicherungsamts®®, daß bei der Beurteilung
des Erwerbsbeschränkungsgrades nicht die Berufs-Invalidität
als maßgebend gilt, d. h. nicht die Beeinträchtigung der Erwerbs-
fähigkeit in dem bisherigen Beruf, sondern die nach dem
ganzen seelischen, geistigen und körperlichen Zustande eingetretene
sı Der Begriff der militärischen Dienstfähigkeit ist nicht gleichbedeu-
tend mit dem versorgungsrechtlichen Begriff der Arbeitsfähigkeit: vgl. Ent-
scheidung des sächs. Landesversicherungsamts vom 10. 7. 1915: „Arbeiter-
Versorgung“, 32. Jahrgang, Heft 27, „Ortskrankenkasse“ 1915, Nr. 22, 8. 857
zu 8 182 RVO,
s2 Vgl. AN. d. RVAs. 1903, Nr. 1995, S. 382.