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Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem Gesamtgebiet des
wirtschaftlichen Lebens.
Doch hat das Reichsversicherungsamt stets daran festgehal-
ten, daß unbillige Härten zu vermeiden seien, daß namentlich mit
Rücksicht auf die bisherige Ausbildung und Berufsstellung dem
Verletzten nicht unter allen Umständen zur Erzielung höheren
Lohnes ein Berufswechsel zugemutet werden dürfe.
Auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung genügt die
Berufsinvalidität nicht als Voraussetzung für den Rentenan-
spruch ; doch hat sowohl das Inval.- und Altersversich.-Ges. vom
22. 6. 1889, als noch eingehender das Inval.-Versich.-Ges. vom
13. 7. 1899 in $ 5, Abs. 4 und die Reichsversicherungsordnung in
$ 1255 Härten vermieden — durch die Rücksichtnahme auf die
Ausbildung und den bisherigen Beruf des Versicherten.
Zwar können die Begriffsbestimmungen der Invalidität im
Sinne der letzterwähnten Gesetze nicht einfach auf das Gebiet der
Unfallversicherung übertragen werden; doch ist in der Rücksicht-
nahme auf den bisherigen Beruf und in der Vermeidung un-
nötiger Härten ein Gedanke zu erblicken, der dem Gebiet der
Unfall- und der Invalidenversicherung gemeinsam ist.
Dieser Gedanke entspricht nicht nur der Billigkeit, sondern
auch dem Bedürfnis des praktischen Lebens durch die besondere
Behandlung erfahrener und durchgebildeter Arbeiter.
Wichtig ist im System des deutschen Militärversorgungsrechts
die Prüfung, inwieweit es sich um Ansprüche ex lege, um klag-
und erzwingbare Rechtsansprüche, um höchstpersönliche Rechts-
beziehungen, um übertragbare, vererbliche, pfändbare, aufrechen-
bare, der Belegung mit öffentlichen Abgaben ausgesetzte oder
entzogene Rechte handelt; ob und wie sich Verpflichtungen und
Ansprüche gegenüberstehen; welche rechtliche Bedeutung der
Anmeldung eines Anspruchs zukommt (vgl. auch RGBI. 1916,
S. 371f.; Bundesrats-Verordnung vom 12.5. 1916; Bayer. Min.-
Amtsbl. d. Innern, Kriegsbeil. 1916, Nr. 10, S. 708f.; Min.-Ent-