Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

—_— 28397 — 
schließung vom 22. 5. 1916; grundsätzl. Entsch. des RVAs. vom 
25. 1. 1916, — AN. des RVAs. 1916, S. 425£., Nr. 2177). 
Bei der Prüfung der Rechtsnatur der öffentlich-reebtlichen 
Versorgungsansprüche ist es von Interesse, daß das Reichsver- 
sieherungsamt®?® davon ausgeht, daß die Landesgesetzgebung über 
die Beamtenunfallfürsorge bei Betriebsunfällen eine auf Reichs- 
recht beruhende und dieses ausbauende Unfallfürsorge darstelle 
und daß die durch diese Landesgesetze geordnete Unfallfürsorge 
als Bestandteil der reichsgesetzlichen Unfallversicherung anzusehen 
sei. Dabei lehnt es die Revisionsentscheidung 1067 — AN. 1903, 
S.515f. — ausdrücklich ab, einen Grund gegen die gleichmäßige 
Behandlung der durch die Reichsgesetze über die Unfallversiche- 
rung und durch die Landesgesetze über die Beamtenfürsorge ge- 
währten Leistungen aus der verschiedenen Bezeichnung dieser 
Gesetze herzuleiten. Denn auch die Reichsunfallversiche- 
rung stelle eine Versicherung im eigentlichen Sinne nur 
insoweit dar, als die Unternehmer gemeinsam die Lasten trügen, 
dagegen liege in bezug auf die Arbeitnehmer auch bei der Reichs- 
unfallversicherung nur eine von Reichswegen geordnete Für- 
sorge vor. 
Vom Ruhegeld der Beamten sagt die Begründung zum Ent- 
wurf einer RVO., S. 409£., daß es nicht aus sozialer Für- 
sorge gewährt werde, sondern als bereits verdiente Lohn- oder 
Gehaltszahlung anzusehen sei. Es greifen hier Gedanken 
des öffentlichen Dienstrechtes Platz. Beim einzelnen Anspruch ist 
nach Reichs- und Landesrecht zu untersuchen, in welcher Weise 
ihm Erwägungen der sozialen Fürsorge und des öffentlichen 
Dienstrechts zugrunde liegen und welcher dieser Gesichtspunkte 
dem Anspruch das eigentliche Gepräge verleiht. Zu solcher 
Prüfung geben besonders die Ansprüche des eigentlichen Militär- 
versorgungs- und des einschlägigen Hinterbliebenenrechts Anlaß. 
ss Vgl. Entsch. u. Mitt. des RVAs. Bd. 1, S. 254f.; AN. d. RVAs. 1913, 
S, 730 £., Nr. 1760.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.