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schließung vom 22. 5. 1916; grundsätzl. Entsch. des RVAs. vom
25. 1. 1916, — AN. des RVAs. 1916, S. 425£., Nr. 2177).
Bei der Prüfung der Rechtsnatur der öffentlich-reebtlichen
Versorgungsansprüche ist es von Interesse, daß das Reichsver-
sieherungsamt®?® davon ausgeht, daß die Landesgesetzgebung über
die Beamtenunfallfürsorge bei Betriebsunfällen eine auf Reichs-
recht beruhende und dieses ausbauende Unfallfürsorge darstelle
und daß die durch diese Landesgesetze geordnete Unfallfürsorge
als Bestandteil der reichsgesetzlichen Unfallversicherung anzusehen
sei. Dabei lehnt es die Revisionsentscheidung 1067 — AN. 1903,
S.515f. — ausdrücklich ab, einen Grund gegen die gleichmäßige
Behandlung der durch die Reichsgesetze über die Unfallversiche-
rung und durch die Landesgesetze über die Beamtenfürsorge ge-
währten Leistungen aus der verschiedenen Bezeichnung dieser
Gesetze herzuleiten. Denn auch die Reichsunfallversiche-
rung stelle eine Versicherung im eigentlichen Sinne nur
insoweit dar, als die Unternehmer gemeinsam die Lasten trügen,
dagegen liege in bezug auf die Arbeitnehmer auch bei der Reichs-
unfallversicherung nur eine von Reichswegen geordnete Für-
sorge vor.
Vom Ruhegeld der Beamten sagt die Begründung zum Ent-
wurf einer RVO., S. 409£., daß es nicht aus sozialer Für-
sorge gewährt werde, sondern als bereits verdiente Lohn- oder
Gehaltszahlung anzusehen sei. Es greifen hier Gedanken
des öffentlichen Dienstrechtes Platz. Beim einzelnen Anspruch ist
nach Reichs- und Landesrecht zu untersuchen, in welcher Weise
ihm Erwägungen der sozialen Fürsorge und des öffentlichen
Dienstrechts zugrunde liegen und welcher dieser Gesichtspunkte
dem Anspruch das eigentliche Gepräge verleiht. Zu solcher
Prüfung geben besonders die Ansprüche des eigentlichen Militär-
versorgungs- und des einschlägigen Hinterbliebenenrechts Anlaß.
ss Vgl. Entsch. u. Mitt. des RVAs. Bd. 1, S. 254f.; AN. d. RVAs. 1913,
S, 730 £., Nr. 1760.