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Dabei wird ein tiefgreifender Unterschied zwischen dem Öffizier-
pensionsgesetz und dem Mannschaftsversorgungsgesetz festzu-
stellen sein.
Nach 8 1, Abs. 3, des Reichsunfallfürsorgegesetzes für Be-
amte und für Personen des Soldatenstands vom 18. 6. 1901
(RGBl. S. 211), welches durch $ 76, Abs. 2, Nr. 2, für Militär-
personen der Unterklassen und deren Hinterbliebene und durch
8 77, Abs. 2, Nr. 2 des ÖOffizierspensionsgesetzes für Offiziere,
‚Sanitätsoffiziere und deren Hinterbliebene außer Kraft gesetzt ist,
ist das Ruhegehalt bis zum vollen Diensteinkommen zu erhöhen,
wenn der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig dienst-
oder erwerbsunfähig, sondern auch wegen Hilflosigkeit fremder
Wart und Pflege bedürftig geworden ist. $ 1 Abs. 3 des RB.-
Unf.-Fürs.-Ges. ist dem $ 9, Abs. 3, des Gew.-Uhf.-Vers.-Ges.
vom 30. 6. 1900 nachgebildet. Nach $ 1, Abs. 6, dieses Gesetzes
sind außerdem nach dem Wegfall des Diensteinkomnens die
Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen *%.
Hilflosenrente und Heilverfahren schließen einander keines-
wegs aus, vielmehr kann auch bei Gewährung des Unfallruhe-
gehaltes in Höhe des vollen Diensteinkommens außerdem noch
der Anspruch auf Erstattung des Heilverfahrens bestehen. Auch
bei dauernder Hilflosigkeit können Heilungs- oder Linderungs-
versuche erstattungsfähige Kosten des Heilverfahrens nach $ 1
Abs. 6 des R.B.U.F.G. verursachen.
Das auf Grund des $ 1, Abs.3 R.B.U.F.G. über das regel-
mäßige Ruhegehalt hinaus Gewährte empfängt der Beamte wegen
seiner Hilflosigkeit und zur Deckung der aus der Hilflosigkeit
erwachsenden Wart- und Pflegekosten.
Auch Familienangehörige und sonstige zum Hausstande des
Verletzten gehörige Personen können die „fremde Wartung und
Pflege“ im Sinne des $1, Abs. 3, R.B.U.F.G. leisten; der Anspruch
auf die Ruhegehaltserhöhung nach $ 1, Abs. 3, hat keineswegs