Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 289 — 
die Dienstleistung durch einen besonders angenommenen Wärter 
zur Voraussetzung; vielmehr ist davon auszugehen, daß der zu 
Hause verpflegte Verletzte die Hilflosenrente ganz oder teilweise 
auf die Kosten der häuslichen Wartung und Pflege verwenden 
muß; in diesem Umfang fällt die häusliche Aufwands-Notwendig- 
keit weg, wenn der Verletzte zu Heilungs- oder Linderungszwecken 
außer Hause ist. 
Wer die Heilverfahrenskosten erstattet verlangt, muß sich 
dasjenige auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen, was er 
durch den außerhalb seines Haushalts unternommenen Heilungs- 
versuch daheim an Haushaltskosten erspart; es entspricht 
aber auch der Billigkeit und dem Sinne des Gesetzes, daß er bei 
Erstattung der Heilverfahrenskosten dasjenige sich anrechnen läßt, 
was er an Kosten für häusliche Wart und Pflege, die aus 
seiner Hilflosigkeit erwachsen würden, erspart. 
Selbstverständlich ist „ein Interesse des Kranken daran, ge- 
sund oder gebessert zu werden, stets vorhanden, und ein Interesse, 
wegen der Möglichkeit eines Weiterbezugs der Hilflosenrente 
(geistes)krank zu bleiben, nicht anzuerkennen“ (R.G.2.S., Bd. 87, 
S. 75). 
Wenn die Anwendbarkeit des $ 361, Zif. 10, R.St.G.B.°® in 
der Richtung gegen eine Militärperson in Frage steht, welche 
rechtskräftig zur Zahlung einer Unterhaltsrente für ihr außer- 
eheliches Kind verurteilt ist, so prüft der Strafrichter nach seiner 
freien Ueberzeugung unter Würdigung der Umstände des Einzel- 
falls, ob die Militärperson zur Gewährung des Unterhalts in der 
Lage sei; dabei kann nicht ausschlaggebend sein, ob der Pflichtige 
die ganze Geldrente zu leisten vermag. Keineswegs besteht ein 
allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß ein lediglich auf seinen 
35 & 361, Z. 10, R.St.G.Bs. lautet: „Mit Haft wird bestraft: ... 10. wer, 
obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet 
ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltspflicht trotz der Aufforderung der 
zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch Vermittlung der Behörde 
fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß.“ 
Archiv des Öffentlichen Rechts. XXXVII. 3. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.