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die Dienstleistung durch einen besonders angenommenen Wärter
zur Voraussetzung; vielmehr ist davon auszugehen, daß der zu
Hause verpflegte Verletzte die Hilflosenrente ganz oder teilweise
auf die Kosten der häuslichen Wartung und Pflege verwenden
muß; in diesem Umfang fällt die häusliche Aufwands-Notwendig-
keit weg, wenn der Verletzte zu Heilungs- oder Linderungszwecken
außer Hause ist.
Wer die Heilverfahrenskosten erstattet verlangt, muß sich
dasjenige auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen, was er
durch den außerhalb seines Haushalts unternommenen Heilungs-
versuch daheim an Haushaltskosten erspart; es entspricht
aber auch der Billigkeit und dem Sinne des Gesetzes, daß er bei
Erstattung der Heilverfahrenskosten dasjenige sich anrechnen läßt,
was er an Kosten für häusliche Wart und Pflege, die aus
seiner Hilflosigkeit erwachsen würden, erspart.
Selbstverständlich ist „ein Interesse des Kranken daran, ge-
sund oder gebessert zu werden, stets vorhanden, und ein Interesse,
wegen der Möglichkeit eines Weiterbezugs der Hilflosenrente
(geistes)krank zu bleiben, nicht anzuerkennen“ (R.G.2.S., Bd. 87,
S. 75).
Wenn die Anwendbarkeit des $ 361, Zif. 10, R.St.G.B.°® in
der Richtung gegen eine Militärperson in Frage steht, welche
rechtskräftig zur Zahlung einer Unterhaltsrente für ihr außer-
eheliches Kind verurteilt ist, so prüft der Strafrichter nach seiner
freien Ueberzeugung unter Würdigung der Umstände des Einzel-
falls, ob die Militärperson zur Gewährung des Unterhalts in der
Lage sei; dabei kann nicht ausschlaggebend sein, ob der Pflichtige
die ganze Geldrente zu leisten vermag. Keineswegs besteht ein
allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß ein lediglich auf seinen
35 & 361, Z. 10, R.St.G.Bs. lautet: „Mit Haft wird bestraft: ... 10. wer,
obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet
ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltspflicht trotz der Aufforderung der
zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch Vermittlung der Behörde
fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß.“
Archiv des Öffentlichen Rechts. XXXVII. 3. 19