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u. dgl. Es sind auch zugunsten verheirateter Unteroffiziere auf
dem Wege der Gesetzgebung und Verwaltung mannigfache Be-
stimmungen und Einrichtungen getroffen, u. a. auch besondere
Einrichtungen zur Förderung des Sparens.
Es kann also gar keine Rede von einem Grundsatz des In-
halts sein, daß ein nur auf seinen Sold angewiesener Unterofäzier
nicht in der Lage sei, Unterhalt zu gewähren ®; insbesondere sind
auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht geeignet, einen
solchen Grundsatz zu stützen. Die Anerkennung eines solchen
Grundsatzes würde zur Folge haben, daß die nur auf ihren Sold
angewiesenen Unteroffiziere auch zur Erfüllung ihrer Unterhalts-
pflicht gegenüber ihrer Ehefrau und ihren ehelichen Kindern weder
durch zivilrechtliche Zwangsmittel, noch durch das Strafmittel des
8 361 Ziff. 10 R.St.G.B. angehalten werden könnten. Ein solches
mit den Grundsätzen der Moral und mit den sozialen Bedürf-
nissen im Widerspruch stehendes Vorrecht der Unteroffiziere hat
der Gesetzgeber sicherlich nicht schaffen wollen.
Wir sehen hier, wie grundlegende Rechtsgedanken verschie-
dener Art ineinandergreifen, wie insbesondere bürgerlich-rechtliche
und zivilprozessuale Erwägungen in das öffentliche Besoldungsrecht
hineinspielen und wie sich öffentlich-rechtliche Besoldungsan-
sprüche und bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverbindlich-
keiten gegenüber treten; dann wie sich das Besoldungsrecht der
Unteroffiziere zum Teil auf militärpolitischen Erwägungen auf-
baut; und endlich, wie die Beurteilung der Fähigkeit und Verbind-
lichkeit zur Unterhaltsgewährung auch von moralischen und sozialen
Erwägungen getragen wird.
Mit der inneren Natur von Rechtsverhältnissen, die sich auf
militärdienstlicher Grundlage aufbauen, befassen sich auch fol-
gende Erwägungen:
Die Beantwortung der Frage, ob für die Geltendmachung
ss S. Entscheid. des Reichsmilitärgerichts, Bd. 17, S. 123.
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