Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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u. dgl. Es sind auch zugunsten verheirateter Unteroffiziere auf 
dem Wege der Gesetzgebung und Verwaltung mannigfache Be- 
stimmungen und Einrichtungen getroffen, u. a. auch besondere 
Einrichtungen zur Förderung des Sparens. 
Es kann also gar keine Rede von einem Grundsatz des In- 
halts sein, daß ein nur auf seinen Sold angewiesener Unterofäzier 
nicht in der Lage sei, Unterhalt zu gewähren ®; insbesondere sind 
auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht geeignet, einen 
solchen Grundsatz zu stützen. Die Anerkennung eines solchen 
Grundsatzes würde zur Folge haben, daß die nur auf ihren Sold 
angewiesenen Unteroffiziere auch zur Erfüllung ihrer Unterhalts- 
pflicht gegenüber ihrer Ehefrau und ihren ehelichen Kindern weder 
durch zivilrechtliche Zwangsmittel, noch durch das Strafmittel des 
8 361 Ziff. 10 R.St.G.B. angehalten werden könnten. Ein solches 
mit den Grundsätzen der Moral und mit den sozialen Bedürf- 
nissen im Widerspruch stehendes Vorrecht der Unteroffiziere hat 
der Gesetzgeber sicherlich nicht schaffen wollen. 
Wir sehen hier, wie grundlegende Rechtsgedanken verschie- 
dener Art ineinandergreifen, wie insbesondere bürgerlich-rechtliche 
und zivilprozessuale Erwägungen in das öffentliche Besoldungsrecht 
hineinspielen und wie sich öffentlich-rechtliche Besoldungsan- 
sprüche und bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverbindlich- 
keiten gegenüber treten; dann wie sich das Besoldungsrecht der 
Unteroffiziere zum Teil auf militärpolitischen Erwägungen auf- 
baut; und endlich, wie die Beurteilung der Fähigkeit und Verbind- 
lichkeit zur Unterhaltsgewährung auch von moralischen und sozialen 
Erwägungen getragen wird. 
Mit der inneren Natur von Rechtsverhältnissen, die sich auf 
militärdienstlicher Grundlage aufbauen, befassen sich auch fol- 
gende Erwägungen: 
Die Beantwortung der Frage, ob für die Geltendmachung 
ss S. Entscheid. des Reichsmilitärgerichts, Bd. 17, S. 123. 
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