Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

92 — 
leistungen gemindert werden, wobei laufende Leistungen unbe- 
rücksichtigt bleiben. Auf Beschwerde entscheidet die Beschluß- 
kammer des Oberversicherungsamts endgültig ($ 391 RVO.). 
4. Die Regelung des Meldewesens ist zwar in der 
Satzung der Orts-, Landes- und Innungskrankenkassen entbalten 
(8 322 RVO.), doch sind auch hier die Eingriffe der Staatsbe- 
hörden zulässig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann nach 
$ 317 Abs. 4 RVO. über Form und Inhalt der Meldungen Be- 
stimmungen treffen, die dann den Satzungsbestimmungen vorgehen 
und Satzungsbestimmungen sogar überflüssig werden lassen, 
wenn durch sie die Meldungen erschöpfend geregelt sind. Die 
Errichtung von Melde- und Zahlstellen obliegt an sich nach 
8 345 Abs. 2 Nr. 5 RVO. dem Ausschuß, der Vorsitzende des 
Versicherungsamts kann aber in seinem Bezirke für alle oder 
mehrere Orts-, Land- und Innungskrankenkassen gemeinsame 
Meldestellen errichten oder deren Geschäfte mit Genehmigung der 
Gemeindeaufsichtsbehörden den Ortsbehörden übertragen. Die 
Kosten werden auf die beteiligten Kassen nach Verhältnis des 
Jahreseingangs an Beiträgen umgelegt, sofern nicht das Oberver- 
sicherungsamt einen anderen Maßstab bestimmt ($ 319 RVO.). 
Nach $ 404 RVO. kann der Beschlußausschuß des Versicherungs- 
amts die gemeinsamen Meldestellen zugleich als Zahlstellen be- 
stimmen, welche Beiträge annehmen und Leistungen auszahlen; 
auch können auf diesem Wege den Ortsbehörden mit Genehmi- 
gung ihrer Aufsichtsbehörden die Geschäfte der Zahlstellen über- 
tragen werden. 
5. Der Erlaß einer Krankenordnung, die die Meldung 
und Ueberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten regelt, ob- 
liegt dem Ausschuß. Sie bedarf der Genehmigung des Vorsitzen- 
den des Versicherungsamts. Wird die Genehmigung versagt, so 
entscheidet auf Beschwerde die Beschlußkammer des Oberver- 
sicherungsamts endgültig. Reicht eine Kasse trotz Aufforderung 
des Versicherungsamts in der gesetzten Frist keine Krankenord-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.