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eines Anspruches der Rechtsweg zulässig sei, richtet sich nach
dem Wesen, nach der inneren Natur des streitigen Rechtsverhält-
nisses wie es sich nach der Klagebegründung darstellt: Wenn von
einem Offizier auf der Grundlage seiner dienstlichen Beziehungen
und der Zuweisung eines Chargenpferdes gegen den bayerischen
Militärfiskus der Anspruch auf Ueberlassung dieses Pferdes oder
auf Zahlung einer entsprechenden Geldsumme erhoben wird,
dann hat die Klage keinen privatrechtlichen Anspruch zum Ge-
genstand.
Es handelt sich bei der Zuweisung von Chargenpferden in
erster Linie nicht um einen Privatvorteil des Offiziers, sondern
um dessen Ausstattung mit einem für den Dienst unentbehrlichen
Gebrauchsgegenstand®®. Es liegt bei der Zuteilung von Chargen-
pferden eine durch den Dienst veranlaßte und mit dem Dienste in
engstem Zusammenhang stehende Verwaltungseinrichtung
vor, also eine Angelegenheit, deren Regelung zur ausschließlichen
Zuständigkeit der Militärverwaltung gehört. Der Anspruch
des bayrischen Offiziers, das Pferd zum Eigentum zu erwerben,
beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
er ist ein Dienstanspruch und kann aus dienstlichen Erwä-
gungen abgeändert und aufgehoben werden.
Das Verhältnis, in welches so die Militärverwaltung durch
die Zuweisung des Chargenpferdes zu dem Offizier tritt, kann
nicht unter dem Gesichtspunkt des privatrechtlichen Ver-
trags aufgefaßt werden. Staat und Offizier stehen sich hier nicht
gleichberechtigt, als Träger von Privatrechten, gegenüber. Da dem
Offizier kein privatrechtlicher Anspruch auf Ueberlassung des
Pferdes zusteht, ist für die Geltendmachung des von ihm erhobenen
Anspruchs auf Herausgabe des Pferds oder Zahlung einer Geld-
summe der Rechtsweg ausgeschlossen.
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® S. Beilage III zum bayr. Ges.- u. Verordnungsbl. 1903, Anhang, S. 17 £.,
besond. S. 27 f.: Entscheid. des bayr. Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte
v. 10. 2. 1908.