Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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eines Anspruches der Rechtsweg zulässig sei, richtet sich nach 
dem Wesen, nach der inneren Natur des streitigen Rechtsverhält- 
nisses wie es sich nach der Klagebegründung darstellt: Wenn von 
einem Offizier auf der Grundlage seiner dienstlichen Beziehungen 
und der Zuweisung eines Chargenpferdes gegen den bayerischen 
Militärfiskus der Anspruch auf Ueberlassung dieses Pferdes oder 
auf Zahlung einer entsprechenden Geldsumme erhoben wird, 
dann hat die Klage keinen privatrechtlichen Anspruch zum Ge- 
genstand. 
Es handelt sich bei der Zuweisung von Chargenpferden in 
erster Linie nicht um einen Privatvorteil des Offiziers, sondern 
um dessen Ausstattung mit einem für den Dienst unentbehrlichen 
Gebrauchsgegenstand®®. Es liegt bei der Zuteilung von Chargen- 
pferden eine durch den Dienst veranlaßte und mit dem Dienste in 
engstem Zusammenhang stehende Verwaltungseinrichtung 
vor, also eine Angelegenheit, deren Regelung zur ausschließlichen 
Zuständigkeit der Militärverwaltung gehört. Der Anspruch 
des bayrischen Offiziers, das Pferd zum Eigentum zu erwerben, 
beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, 
er ist ein Dienstanspruch und kann aus dienstlichen Erwä- 
gungen abgeändert und aufgehoben werden. 
Das Verhältnis, in welches so die Militärverwaltung durch 
die Zuweisung des Chargenpferdes zu dem Offizier tritt, kann 
nicht unter dem Gesichtspunkt des privatrechtlichen Ver- 
trags aufgefaßt werden. Staat und Offizier stehen sich hier nicht 
gleichberechtigt, als Träger von Privatrechten, gegenüber. Da dem 
Offizier kein privatrechtlicher Anspruch auf Ueberlassung des 
Pferdes zusteht, ist für die Geltendmachung des von ihm erhobenen 
Anspruchs auf Herausgabe des Pferds oder Zahlung einer Geld- 
summe der Rechtsweg ausgeschlossen. 
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® S. Beilage III zum bayr. Ges.- u. Verordnungsbl. 1903, Anhang, S. 17 £., 
besond. S. 27 f.: Entscheid. des bayr. Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte 
v. 10. 2. 1908.
	        
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