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Die Entscheidungen der Militärbehörden über die Gesuche
um Bewilligung von Versorgungsgebührnissen nach Maßgabe des
Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. 5. 1906 stellen sich
ihrer Natur nach als Entscheidungen von Verwaltungs-
behörden dar.
Von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gilt die
Regel, daß sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts-
wegen abgeändert werden können, wenn die Behörde sich über-
zeugt: entweder, daß die tatsächlichen Grundlagen der
Entscheidung nicht gegeben oder andere waren; oder, daß die
getroffene Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsauffassung
beruhte.
Diese Regel gilt auch von den Verwaltungsentscheidungen der
Militärbehörden über Gesuche um Bewilligung von Versorgungs-
gebührnissen nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz.
Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Ent-
scheidungen der Militärverwaltungsbehörden über die Gewährung
von Versorgungsgebührnissen nach den $$ 29 und 42 des Mann-
schaftsversorgungsgesetzes infolge Unterlassung des Einspruchs
oder der Klageerhebung für den Gesuchsteller unanfecht-
bar werden.
Die durch unterlassene Einspruchs- oder Klageerhebung zum
Nachteil des Gesuchstellers begründete Unanfechtbarkeit
bedeutet lediglich: Dem Antragsteller steht kein Rechtsan-
spruch auf nochmalige Prüfung und Entscheidung über seinen
Antrag auf Bewilligung einer Versorgungsgebührnis — überhaup
oder in größerem Umfange — mehr zu.
Dagegen ist die Militärverwaltungsbehörde selbst
keineswegs gehindert, von Amtswegen nochmals die Sache zu
prüfen, wenn ihr nachträglich Bedenken bezüglich der objektiven
Richtigkeit ihrer Entscheidung aufsteigen; sie kann und soll ilıre
frühere Entscheidung in diesem Falle von Amtswegen ändern, wenn
sie zu einer abweichenden Ueberzeugung gelangt.