Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Selbstverständlich kann auch der Gesuchsteller selbst durch 
Beibringung von ärztlichen Zeugnissen oder auf andere Weise zu 
dieser nochmaligen Prüfung anregen. 
Hieraus folgt: Die Unanfechtbarkeit von Militärverwaltungs- 
bescheiden, welche gemäß $8$ 29, 42 M.V.G. mangels fristgerechter 
Einspruchseinlegung oder Klageerhebung eintritt, erzeugt keine 
materielle Rechtskraft in dem Sinne, wie es nach $ 322 
2.P.O. bei den Gerichtsurteilen der Fall ist; hier — bei $& 322 
2.0.P. — entsteht nämlich Rechtskraft in der Weise, daß nicht 
nur zwischen den Parteien das Recht festgestellt wird, sondern 
auch die Gerichte an die getroffene Entscheidung gebunden sind. 
Es besteht sohin im Rahmen des Mannschaftsversorgungs- 
gesetzes ein grundlegender Unterschied zwischen den — wenn auch 
nur innerhalb einer bestimmten Frist anfechtbaren — Bescheiden 
einer Verwaltungsbehörde und den Endurteilen der 
Gerichte. 
8 30 und & 31 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 4° behan- 
deln durchaus verschiedene Gegenstände: & 30 bezieht sich auf 
den Fall, daß in den Verhältnissen, die für die Bewilligung einer 
Versorgungsgebührnis maßgebend gewesen sind, eine wesentliche 
Veränderung eintritt; es wird hier die seinerzeit zutreffende 
Festsetzung der Versorgungsgebührnisse, und die nachfolgende 
* 8 30 M.V.G. lautet: „Die Versorgungsgebührnisse werden auf Antrag 
oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Ver- 
hältnissen, welche für die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine we- 
sentliche Veränderung eintritt. 
Die Prüfung von Anträgen auf andere Festsetzung der Versorgungs- 
gebührnisse findet alljährlich nur einmal statt. Die Militärbehörde kann 
bei Anmeldung eines höheren Anspruchs, sowie in den Fällen der $$ 24, 
25 von dieser Einschränkung absehen.“ 
$ 31 M.V.G. lautet: „Die Versorgungsgebührnisse werden von Amts 
wegen anders festgesetzt oder entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Vor- 
aussetzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen 
Verhältnissen nicht entsprochen haben. Die Vorschriften über die Anfech- 
tung gerichtlicher Urteile bleiben unberührt.“
	        
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