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Selbstverständlich kann auch der Gesuchsteller selbst durch
Beibringung von ärztlichen Zeugnissen oder auf andere Weise zu
dieser nochmaligen Prüfung anregen.
Hieraus folgt: Die Unanfechtbarkeit von Militärverwaltungs-
bescheiden, welche gemäß $8$ 29, 42 M.V.G. mangels fristgerechter
Einspruchseinlegung oder Klageerhebung eintritt, erzeugt keine
materielle Rechtskraft in dem Sinne, wie es nach $ 322
2.P.O. bei den Gerichtsurteilen der Fall ist; hier — bei $& 322
2.0.P. — entsteht nämlich Rechtskraft in der Weise, daß nicht
nur zwischen den Parteien das Recht festgestellt wird, sondern
auch die Gerichte an die getroffene Entscheidung gebunden sind.
Es besteht sohin im Rahmen des Mannschaftsversorgungs-
gesetzes ein grundlegender Unterschied zwischen den — wenn auch
nur innerhalb einer bestimmten Frist anfechtbaren — Bescheiden
einer Verwaltungsbehörde und den Endurteilen der
Gerichte.
8 30 und & 31 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 4° behan-
deln durchaus verschiedene Gegenstände: & 30 bezieht sich auf
den Fall, daß in den Verhältnissen, die für die Bewilligung einer
Versorgungsgebührnis maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Veränderung eintritt; es wird hier die seinerzeit zutreffende
Festsetzung der Versorgungsgebührnisse, und die nachfolgende
* 8 30 M.V.G. lautet: „Die Versorgungsgebührnisse werden auf Antrag
oder von Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Ver-
hältnissen, welche für die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine we-
sentliche Veränderung eintritt.
Die Prüfung von Anträgen auf andere Festsetzung der Versorgungs-
gebührnisse findet alljährlich nur einmal statt. Die Militärbehörde kann
bei Anmeldung eines höheren Anspruchs, sowie in den Fällen der $$ 24,
25 von dieser Einschränkung absehen.“
$ 31 M.V.G. lautet: „Die Versorgungsgebührnisse werden von Amts
wegen anders festgesetzt oder entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Vor-
aussetzungen, unter denen sie bewilligt worden waren, den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entsprochen haben. Die Vorschriften über die Anfech-
tung gerichtlicher Urteile bleiben unberührt.“