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Aenderung der tatsächlichen Umstände, insbesondere also des
Grades der Minderung in der Erwerbsfähigkeit vorausgesetzt.
Dieser Aenderung will $ 30 M.V.G. durch Anordnung einer ander-
weiten Festsetzung Rechnung tragen (R.G.Z.S., Bd. 85, S.144f).
Dagegen trifft $ 31 M.V.G. den Fall, daß erweislich die
tatsächlichen Voraussetzungen der Bewilligung nicht zutrafen.
$ 31 bemerkt dabei ausdrücklich, daß „die Vorschriften über die
Anfechtung gerichtlicher Urteile .. ... unberührt“ bleiben.
& 31 will die Wirkungen einer irrtümlichen Beurteilung derjenigen
tatsächlichen Verhältnisse beseitigen, die nach dem Gesetz für die
Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsgebührnisse
und über deren Maß ausschlaggebend sein sollen; dabei ist es
hier gleichgültig, ob der Irrtum auf Täuschung oder anderen
Ursachen beruht, und ob der Irrtum eine objektiv unrichtige Ent-
scheidung zugunsten oder zuungunsten des Gesuchstellers her-
vorgerufen hat.
Falls über den Versorgungsanspruch gemäß 8$ 42 und 43
M.V.G. schon ein Gerichtsurteil ergangen ist, so kann dies nur
noch nach Maßgabe der Z.P.O. geändert werden. Es kommen
also dann die ordentlichen Rechtsmittel des bürgerlichen Streit-
verfahrens in Frage, soweit danach noch neue Anführungen tat-
sächlicher Natur zulässig sind; ebenso auch die außerordentlichen
Rechtsbehelfe der Wiederaufnahme des Verfahrens, insbesondere
die Restitutionsklage nach $ 580 Z2.P.O.
Die Militärbehörde ist danach treffendenfalls auch in der Lage
und verpflichtet, im Falle der früheren Nichtbewilligung auf
Grund des $ 31 a. a. O. von Amtswegen eine Versorgungs-
gebührnis zuzubilligen.
Die Wirkungen der anderweiten Festsetzung sind im Falle
des 831 M.V.G, auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, der nach der
neuerlichen Tatsachenfeststellung der maßgebende ist; denn
die neue Entscheidung soll die frühere ersetzen. Diese Zurück-
beziehung der Wirkung muß für die neue Entscheidung nicht