Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Aenderung der tatsächlichen Umstände, insbesondere also des 
Grades der Minderung in der Erwerbsfähigkeit vorausgesetzt. 
Dieser Aenderung will $ 30 M.V.G. durch Anordnung einer ander- 
weiten Festsetzung Rechnung tragen (R.G.Z.S., Bd. 85, S.144f). 
Dagegen trifft $ 31 M.V.G. den Fall, daß erweislich die 
tatsächlichen Voraussetzungen der Bewilligung nicht zutrafen. 
$ 31 bemerkt dabei ausdrücklich, daß „die Vorschriften über die 
Anfechtung gerichtlicher Urteile .. ... unberührt“ bleiben. 
& 31 will die Wirkungen einer irrtümlichen Beurteilung derjenigen 
tatsächlichen Verhältnisse beseitigen, die nach dem Gesetz für die 
Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsgebührnisse 
und über deren Maß ausschlaggebend sein sollen; dabei ist es 
hier gleichgültig, ob der Irrtum auf Täuschung oder anderen 
Ursachen beruht, und ob der Irrtum eine objektiv unrichtige Ent- 
scheidung zugunsten oder zuungunsten des Gesuchstellers her- 
vorgerufen hat. 
Falls über den Versorgungsanspruch gemäß 8$ 42 und 43 
M.V.G. schon ein Gerichtsurteil ergangen ist, so kann dies nur 
noch nach Maßgabe der Z.P.O. geändert werden. Es kommen 
also dann die ordentlichen Rechtsmittel des bürgerlichen Streit- 
verfahrens in Frage, soweit danach noch neue Anführungen tat- 
sächlicher Natur zulässig sind; ebenso auch die außerordentlichen 
Rechtsbehelfe der Wiederaufnahme des Verfahrens, insbesondere 
die Restitutionsklage nach $ 580 Z2.P.O. 
Die Militärbehörde ist danach treffendenfalls auch in der Lage 
und verpflichtet, im Falle der früheren Nichtbewilligung auf 
Grund des $ 31 a. a. O. von Amtswegen eine Versorgungs- 
gebührnis zuzubilligen. 
Die Wirkungen der anderweiten Festsetzung sind im Falle 
des 831 M.V.G, auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, der nach der 
neuerlichen Tatsachenfeststellung der maßgebende ist; denn 
die neue Entscheidung soll die frühere ersetzen. Diese Zurück- 
beziehung der Wirkung muß für die neue Entscheidung nicht
	        
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