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nung ein, so stellt die Beschlußkammer des Oberversicherungs-
amts diese rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeord-
nete Aenderungen oder Ergänzungen ($ 347 RVO.). Selbstredend
darf die Krankenordnung nichts bestimmen, was mit den Bestim-
mungen der Satzung in Widerspruch steht oder in die Satzung
gehört. Die Krankenordnung kann auch für erkrankte Familien-
angehörigen Verhaltungsmaßregeln erlassen, Strafen aber nur gegen
Versicherte androhen ($ 529 RVO.). Die Versicherten können
für die Verfehlungen ihrer Angehörigen nicht verantwortlich ge-
macht werden, vgl. RVA. Entsch. vom 9. Mai 1914 (Amtl. Nachr.
S. 603). Andere als die nach $ 529 RVO. zugelassenen Strafen
kann auch die Satzung nicht vorsehen, vgl. RVA. Entsch. vom
20. Dezember 1913 (Amtl. Nachr. 1914 S. 382).
6. Die Kassenangestellten. Das Krankenversicherungs-
gesetz überließ die Anstellung, Beschäftigung und Entlassung der
für die Erledigung der Geschäfte der Krankenkassen erforderlichen
Personen dem freien Ermessen der Krankenkassen. In der Regel
wählte der Vorstand oder sogar der Vorsitzende des Vorstandes
die anzustellenden Personen allein aus, wobei ihm sowohl hin-
sichtlich der Frage nach der Befähigung der Anzustellenden wie
auch hinsichtlich des Bedarfs meist freie Hand gelassen war. Ver-
einzelt hatte sich die Generalversammlung in der Satzung die
Zustimmung vorbehalten. Unter diesen Verhältnissen wurden,
wie in der Allgemeinen Begründung zur Reichsversicherungs-
ordnung (S. 128) ausgeführt ist, oft Personen angestellt, die für
die im Aussicht genommene Beschäftigung nicht die geringste
Befähigung besaßen. Auch die Zahl der Kassenangestellten über-
stieg in zahlreichen Fällen das Bedürfnis. Die Reichsversiche-
rungsordnung regelt die Beziehungen zwischen Orts-, Land- und
Innungskrankenkassen einerseits und ihren Angestellten anderer-
seits in eingehender Weise. Es wird dabei zwischen Angestellten
und Beamten unterschieden. Kassenbeamie sind Beschäftigte,
welche nach Ma&gabe der Landesgesetzgebung Staatsbeamte oder