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Die Versorgung kann dem Berechtigten gemäß $ 47, Abs. 1,
MVG. je nach dem zeitweiligen Grad der Einbuße an der Er-
werbsfähigkeit — je für eine gewisse Zeitdauer — auch einmal
nach dem M.V.G., das andere Mal nach dem Militärpensionsgesetz
zustehen..
Unzulässig ist, aus anderen Feststellungsabschnitten ein-
zubeziehen und herüberzurechnen, welche Vorteile der Berech-
tigte durch die Versorgung nach dem einen Gesetz im Vergleich
zum anderen Gesetz gehabt hat, gegenwärtig hat und in Zukunft
haben wird.
8 36 M.V.G. mißt dem Zivildienst eine besondere Bedeutung
für den Bezug und die Kürzung der militärischen Versorgung bei.
Nach 8 36, Abs. 2 M.V.G. gilt unter gewissen Voraussetzungen
als Zivildienst jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter
oder in der Eigenschaft eines Beamten. Dabei ist der Begriff:
„Anstellung oder Beschäftigung in der Eigen-
schaft eines Beamten“ ein selbständiger, reichs-
rechtlicher; ob dieser Begriff im einzelnen Fall verwirklicht
ist, ist jeweils lediglich nach Reichsrecht zu entscheiden — also
anders, als die R.G.2.S., Bd. 81, S. 353f., behandelte Frage nach
der Eigenschaft als Beamter im Sinne des Mil.-Pens.-Gesetzes
(R.G.Z.S., Bd. 84, S. 366 unten f.)
Das Reichsrecht nimmt mit den Worten: „als Beamter oder
in der Eigenschaft eines Beamten“ auf das Landesrecht Bezug
für die Frage, wer Beamter des Staats ist; die Alternative: „oder
in der Eigenschaft eines Beamten“ besagt etwas anderes und
weiteres. Diese Alternative will diejenige Personen treffen, die
nach Landesstaatsrecht und nach Reichsrecht nicht oder nicht.
voll Beamte sind. „In der Eigenschaft eines Beamten“ ist in
Gegensatz gestellt zu solchen, eine Kürzung nicht begründenden
Stellen, welche ihrer Natur nach als rein private
Beschäftigungsverhältnisse anzusehen sind. Diese
Alternative will über das Landesrecht hinausgreifen