Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 302 — 
Die Versorgung kann dem Berechtigten gemäß $ 47, Abs. 1, 
MVG. je nach dem zeitweiligen Grad der Einbuße an der Er- 
werbsfähigkeit — je für eine gewisse Zeitdauer — auch einmal 
nach dem M.V.G., das andere Mal nach dem Militärpensionsgesetz 
zustehen.. 
Unzulässig ist, aus anderen Feststellungsabschnitten ein- 
zubeziehen und herüberzurechnen, welche Vorteile der Berech- 
tigte durch die Versorgung nach dem einen Gesetz im Vergleich 
zum anderen Gesetz gehabt hat, gegenwärtig hat und in Zukunft 
haben wird. 
8 36 M.V.G. mißt dem Zivildienst eine besondere Bedeutung 
für den Bezug und die Kürzung der militärischen Versorgung bei. 
Nach 8 36, Abs. 2 M.V.G. gilt unter gewissen Voraussetzungen 
als Zivildienst jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter 
oder in der Eigenschaft eines Beamten. Dabei ist der Begriff: 
„Anstellung oder Beschäftigung in der Eigen- 
schaft eines Beamten“ ein selbständiger, reichs- 
rechtlicher; ob dieser Begriff im einzelnen Fall verwirklicht 
ist, ist jeweils lediglich nach Reichsrecht zu entscheiden — also 
anders, als die R.G.2.S., Bd. 81, S. 353f., behandelte Frage nach 
der Eigenschaft als Beamter im Sinne des Mil.-Pens.-Gesetzes 
(R.G.Z.S., Bd. 84, S. 366 unten f.) 
Das Reichsrecht nimmt mit den Worten: „als Beamter oder 
in der Eigenschaft eines Beamten“ auf das Landesrecht Bezug 
für die Frage, wer Beamter des Staats ist; die Alternative: „oder 
in der Eigenschaft eines Beamten“ besagt etwas anderes und 
weiteres. Diese Alternative will diejenige Personen treffen, die 
nach Landesstaatsrecht und nach Reichsrecht nicht oder nicht. 
voll Beamte sind. „In der Eigenschaft eines Beamten“ ist in 
Gegensatz gestellt zu solchen, eine Kürzung nicht begründenden 
Stellen, welche ihrer Natur nach als rein private 
Beschäftigungsverhältnisse anzusehen sind. Diese 
Alternative will über das Landesrecht hinausgreifen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.