welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen außergewöhn-
lich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten
Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum,
welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht
hinreichend entschädigt werden, wird der Umfang und die Höhe
der etwa zu gewährenden Entschädigung und das Verfahren bei
Feststellung derselben durch jedesmaliges Spezialxsesetz des Reichs
bestimmt“ (bezüglich der einschlägigen Beichsspezialgesetze nach
dem Kriege 1870/71: vgl. Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 35,
Heft 1, S. 33). —
Das bürgerliche Recht findet im Gebiet des öffentlichen
Rechts da entsprechende Anwendung, wo das öffentliche Recht
eigener, selbständiger Normierung entbehrt, und die heran-
zuziehenden Sätze und Grundsätze des bürgerlichen Rechts mit
der Eigenart des betreffenden öffentlich-rechtlichen Stoffgebiets,
mit dem besonderen Wesen des betreffenden öffentlich-rechtlichen
Verhältnisses und mit besonderen Sätzen des öffentlichen Rechts
nicht in Widerspruch treten. Es kommt hier durchaus auf die
Eivenart und auf die innere Natur der einschlägigen Rechtsbe-
ziehungen an.
So sind bei der Prüfung eines öffentlich-rechtlichen Anstel-
lungsaktes auf seine Rechtsbestündigkeit auch die bürgerlich-recht-
lichen Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen der Wil-
lensmängel, des Irrtums und der Täuschung maßgebend, insoweit
das betreffende öffentliche Recht keine eigenen bezüglichen Normen
besitzt (vgl. R.G.Z.S., Bd. 83, S.429 f.). Dies ıst dann von prak-
tischer Bedeutung, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche und
——
52 Nunmehr ist das Reichsgesetz vom 3. Juli 1916 — R.G.Bl. 1916,
S. 675 f.. — „über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiet* er-
gangen; siehe auch die Bundesratsvorschriften über das Verfahren zur Fest-
stellung von Kriegsschäden im Reichsgebiet — R.G.Bl. 1916, S. 1053 f.
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