Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Verbindlichkeiten zu entscheiden ist, welche aus jenem Verwal- 
tungsakt und aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis — als 
der rechtlichen Grundlage des vermögensrechtlichen Anspruchs — 
abgeleitet werden. 
Mehrfach ist in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung der 
Einwand teils vorausgesetzt, teils ausdrücklich zugelassen worden, 
daß ein Beamter durch Beträge an Gehalt, Pension oder Neben- 
bezügen, die er über das gesetzliche Maß hinaus erhielt, nicht 
mehr bereichert sei°®. 
Aus der Tatsache, daß vom Staat ein Gehaltstell ohne 
Rechtsgrund gezahlt wurde, folgt der Erstattungsanspruch des 
Fiskus. Das ganze Rechtsverhältnis ruht bei Öffentlich-rechtlich 
Angestellten auf dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 
Es stehen hier der Anwendung der $$ 812 flg. BGB. staats- 
rechtliche Grundsätze nicht entgegen; anwendbar ist auch $ 818, 
Abs. 3, BGB., wonach der Empfänger dem Herausgabenanspruch 
mit dem Einwand begegnen kann, es sei die Bereicherung wegge- 
fallen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Empfänger der hö- 
heren Gehaltsbezüge durch diese zu größeren Ausgaben veranlaßt 
worden ist, und das Empfangene — der Natur und Zweckbe- 
stimmung des Gehalts entsprechend — zu einer besseren Lebens- 
haltung verwendet hat (vgl. R.G.Z.S. Bd. 83, S. 163, Abs. 2). 
Durch die Sondergesetzgebung über die Versorgung der 
Personen des Soldatenstands ist der Anspruch auf Rückerstattung 
mit Unrecht erhobener Versorgungsgebührnisse unabhängig 
von den Vorschriften des BGB. über den Bereicherungsanspruch 
— insbesondere von $ 818, Abs. 3, BGB. — geregelt: nach jener 
Sondergesetzgebung kann der Wegfall der Bereicherung 
gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener 
Versorgungsgebührnisse nicht geltend gemacht werden®“. 
Dasselbe gilt (vgl. a. a. O. Bd. 81, S. 340) im Falle des 8 96, 
68 Vgl. R.G.Z.S., Bd. 83, S. 161 f. 
s Vgl, R.G.Z.S., Bd. 81, S. 340; Bd. 83, S. 161 £.
	        
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