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Abs. 2, Gew.-Unf.-Vers.-Ges. und nach $ 622 R.V.O. Diese Auffas-
sung bezüglich der militärischen Versorgungsgebührnisse gründet
sich (vgl. a. a. O. Bd. 83, 8. 161£., S.163) auf keine ausdrück-
liche Gesetzesbestimmung tiber die Nichtanwendbarkeit des $ 818,
Abs. 3, BGB., sondern folgert vielmehr diese Nichtanwendbarkeit
aus der Eigenart der bezüglichen Rückforderungsansprüche. Ins-
besondere wäre (vgl. a. a. O. Bd. 81, S. 340) die in jener Sonder-
gesetzgebung für den Rückforderungsanspruch vorgesehene unbe-
schränkte Zulässigkeit der Aufrechnung und Pfändung unvereinbar
mit der Zulassung des Einwands, daß die Bereicherung wegge-
fallen sei; diese Erwägung trifft bei Rückerstattungtansprüchen
wegen zu viel bezahlten Gehalts oder auch überhobener Pension
nicht zu ($ 850 Z.P.O., $ 394 BGB.) sie steht also hierbei
dem Einwand, daß die Bereicherung weggefallen sei, nicht ent-
gegen.
Nach $ 40, Abs. 1 M.V.G. sind unter anderm die Versorgungs-
gebührnisse der Pfändung nicht unterworfen. (Nach $ 40, Abs. 2,
M.V.G. ist aber wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rück-
zahlung zu Unrecht erhobener Beträge die Pfändung von Ver-
sorgungsgebührnissen im allgemeinen ohne Beschränkung zulässig.
Vgl. hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs des Staats wegen
überhobener Rentenbeträge nach $ 40, Abs. 2, M.V.G. auch Revis.-
Urt. des R.G. vom 30. VI. 1916, III. 108, 1916 ı. S. des Kanzlei-
diätars H. wider das Deutsche Reich, woselbst dieser Rückforde-
rungsanspruch als nur von der Bezahlung nicht geschuldeter Be-
träge, nicht von Bereicherung des Empfängers abhängig erklärt ist.)
Wenn das Kriegsministerium die Berechtigung des Militär-
fiskus, die Erstattung von Prozeßkosten und überhobene Versor-
gungsgebührnissen vom Versorgungsberechtigten zu fordern, durch
Abgabe einerZurückbehaltungserklärung nach $72 BGB.
in bezug auf die an den Berechtigten zu zahlenden Gebührnisse
geltend macht, so entscheidet diese Erklärung doch nicht über
die Rechtsnatur seiner Rechtshandlung; maßgebend ist
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