Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Abs. 2, Gew.-Unf.-Vers.-Ges. und nach $ 622 R.V.O. Diese Auffas- 
sung bezüglich der militärischen Versorgungsgebührnisse gründet 
sich (vgl. a. a. O. Bd. 83, 8. 161£., S.163) auf keine ausdrück- 
liche Gesetzesbestimmung tiber die Nichtanwendbarkeit des $ 818, 
Abs. 3, BGB., sondern folgert vielmehr diese Nichtanwendbarkeit 
aus der Eigenart der bezüglichen Rückforderungsansprüche. Ins- 
besondere wäre (vgl. a. a. O. Bd. 81, S. 340) die in jener Sonder- 
gesetzgebung für den Rückforderungsanspruch vorgesehene unbe- 
schränkte Zulässigkeit der Aufrechnung und Pfändung unvereinbar 
mit der Zulassung des Einwands, daß die Bereicherung wegge- 
fallen sei; diese Erwägung trifft bei Rückerstattungtansprüchen 
wegen zu viel bezahlten Gehalts oder auch überhobener Pension 
nicht zu ($ 850 Z.P.O., $ 394 BGB.) sie steht also hierbei 
dem Einwand, daß die Bereicherung weggefallen sei, nicht ent- 
gegen. 
Nach $ 40, Abs. 1 M.V.G. sind unter anderm die Versorgungs- 
gebührnisse der Pfändung nicht unterworfen. (Nach $ 40, Abs. 2, 
M.V.G. ist aber wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rück- 
zahlung zu Unrecht erhobener Beträge die Pfändung von Ver- 
sorgungsgebührnissen im allgemeinen ohne Beschränkung zulässig. 
Vgl. hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs des Staats wegen 
überhobener Rentenbeträge nach $ 40, Abs. 2, M.V.G. auch Revis.- 
Urt. des R.G. vom 30. VI. 1916, III. 108, 1916 ı. S. des Kanzlei- 
diätars H. wider das Deutsche Reich, woselbst dieser Rückforde- 
rungsanspruch als nur von der Bezahlung nicht geschuldeter Be- 
träge, nicht von Bereicherung des Empfängers abhängig erklärt ist.) 
Wenn das Kriegsministerium die Berechtigung des Militär- 
fiskus, die Erstattung von Prozeßkosten und überhobene Versor- 
gungsgebührnissen vom Versorgungsberechtigten zu fordern, durch 
Abgabe einerZurückbehaltungserklärung nach $72 BGB. 
in bezug auf die an den Berechtigten zu zahlenden Gebührnisse 
geltend macht, so entscheidet diese Erklärung doch nicht über 
die Rechtsnatur seiner Rechtshandlung; maßgebend ist 
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