— 308 —
vielmehr deren Beurteilung nach richtiger Rechtsauf-
fassung®. Daß eine angebliche Geltendmachung eines Zurück-
behaltungsrechts wegen einer fälligen Geldforderung gegenüber
einer fälligen Geldforderung in Wahrheit als eine Aufrech-
nungserklärung anzusehen ist, muß regelmäßig und vor al-
lem dann gelten, wenn der Erklärende — hier das Kriegsministe-
rium — weiß, daß seine Forderung vom Gegner nicht beigetrie-
ben und voraussichtlich nur durch Aufrechnung getilgt wer-
den kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufrechnung nach
8 394 BGB. in Verbindung mit $ 40 M.V.G. unzulässig ist5®,
Anhang zu $ 6:
Zulässige Leistungen.
Das eigentliche Militärversorgungsrecht enthält eine Anzahl
von Vorschriften $”, wonach unter bestimmten gesetzlichen Voraus-
setzungen gewisse Leistungen gewährt werden können. Es ist
bei diesen Sätzen durchaus nicht anzunehmen, daß es sich hier
um Schenkungen und Gaben handelt, deren Gewährung oder Ver-
sagung in das ganz freie Ermessen der zuständigen Organe des
Staats gestellt wäre. Es ist vielmehr an dem, daß die zulässigen
Leistungen nach pflichtmäßigem, wohlwollendem, individualisieren-
dem, dem Gesamtinhalt der einschlägigen Leben sverhältnisse
Rechnung tragendem Ermessen auch tatsächlich zu gewähren sind,
wenn dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht; es kann
hier zur richtigen Auslegung der bezüglichen Gesetzesbestimmun-
5 Vgl. R.G.Z.S., Bd. 83, S. 138 £.
se R.G.Z.S., Bd. 83, S. 138 f., S. 140.
57 Vgl. insbesondere: $ 2, Abs. 2 des R.Ges., betr. die Unterstützung
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften; $ 13, Abs. 3 und
4, 35 24, 25, 26, 39, Abs. III, 45, Nr. 3, 46, 59 des Mannschaftsversorgungs-
gesetzes; $$ 9, 10, 11, 17, 20 a. E., 22, 26, 27, 29 Nr. 2, Abs. III, 34, 43
Abs. II u. III, 45 des Militärhinterbliebenengesetzes; 88 1, Abs. III, 2,
Abs. II, III des Reichsfürsorgegesetzes für militärische Luftfahrer v. 29. 6.
1912.