Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 308 — 
vielmehr deren Beurteilung nach richtiger Rechtsauf- 
fassung®. Daß eine angebliche Geltendmachung eines Zurück- 
behaltungsrechts wegen einer fälligen Geldforderung gegenüber 
einer fälligen Geldforderung in Wahrheit als eine Aufrech- 
nungserklärung anzusehen ist, muß regelmäßig und vor al- 
lem dann gelten, wenn der Erklärende — hier das Kriegsministe- 
rium — weiß, daß seine Forderung vom Gegner nicht beigetrie- 
ben und voraussichtlich nur durch Aufrechnung getilgt wer- 
den kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufrechnung nach 
8 394 BGB. in Verbindung mit $ 40 M.V.G. unzulässig ist5®, 
Anhang zu $ 6: 
Zulässige Leistungen. 
Das eigentliche Militärversorgungsrecht enthält eine Anzahl 
von Vorschriften $”, wonach unter bestimmten gesetzlichen Voraus- 
setzungen gewisse Leistungen gewährt werden können. Es ist 
bei diesen Sätzen durchaus nicht anzunehmen, daß es sich hier 
um Schenkungen und Gaben handelt, deren Gewährung oder Ver- 
sagung in das ganz freie Ermessen der zuständigen Organe des 
Staats gestellt wäre. Es ist vielmehr an dem, daß die zulässigen 
Leistungen nach pflichtmäßigem, wohlwollendem, individualisieren- 
dem, dem Gesamtinhalt der einschlägigen Leben sverhältnisse 
Rechnung tragendem Ermessen auch tatsächlich zu gewähren sind, 
wenn dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht; es kann 
hier zur richtigen Auslegung der bezüglichen Gesetzesbestimmun- 
5 Vgl. R.G.Z.S., Bd. 83, S. 138 £. 
se R.G.Z.S., Bd. 83, S. 138 f., S. 140. 
57 Vgl. insbesondere: $ 2, Abs. 2 des R.Ges., betr. die Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften; $ 13, Abs. 3 und 
4, 35 24, 25, 26, 39, Abs. III, 45, Nr. 3, 46, 59 des Mannschaftsversorgungs- 
gesetzes; $$ 9, 10, 11, 17, 20 a. E., 22, 26, 27, 29 Nr. 2, Abs. III, 34, 43 
Abs. II u. III, 45 des Militärhinterbliebenengesetzes; 88 1, Abs. III, 2, 
Abs. II, III des Reichsfürsorgegesetzes für militärische Luftfahrer v. 29. 6. 
1912.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.