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gen auf die Auslegungsweise des Reichsversicherungsamts — A.N.
R.V.A. 1915, Nr. 2105, S. 737 — Bezug genommen werden, zu-
mal es sich hier (bei den Militärversorgungsgesetzen i. e. S.) wie
dort (beim Reichsges. vom 4. VII. 1914, betr. Erhaltung von
Anwartschaften aus der Krankenversicherung — R.G.Bl. 1914,
S.334 —) um öffentliches Reichsfürsorgerecht handelt.
Es kann auch an das frühere und gegenwärtige bayrische Armen-
recht erinnert werden, das Leistungen auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage, welche sich als Pflichtleistungen der Träger dem Staat
gegenüber darstellen, begründet, ohne daß diesen Leistungsver-
bindlichkeiten Rechtsansprüche der zu Versorgenden ge-
genüberstehen (vgl. STEINBACH, Das R.G. über den Unterstützungs-
wohnsitz und das bayr. Armengesetz vom 21. VIII. 1914, Anm. 1
zu Art. 1 und Anm. 1a. E. zu Art. 3 des letzteren Gesetzes, S. 83
und S. 85). Auch $ 184 R.V.O., Abs. 4 kann hier zum Vergleich
herangezogen werden; nach der Rechtsprechung des RVA.s kann
kein Zweifel bestehen, daß über die Aufnahme im Krankenhaus
nicht freies, sondern pflichtmäßiges Ermessen entscheidet. Die (ab-
geschwächte) Anwartschaft auf die zulässigen Leistungen des ei-
gentlichen Militärversorgungsrechts zeigt eine gewisse Aehnlich-
keit mit der Naturalobligation des römischen und gemeinen Rechts ®®,
Einheitlichkeit und Billigkeit verlangen auch bei jenen
Militärversorgungsleistungen eine gleichmäßige und stetige Ue-
bung. Dazu kommt, daß diese zulässigen Gaben, deren Voraus-
setzungen im Gesetze genau festgelegt sind, eine Ergänzung zu
den Rechtsansprüchen und Verbindlichkeiten der Militär-
versorgungsgesetze bilden sollen. Der Unterschied zwischen den
auf Rechtsansprüche aufgebauten und den zulässigen
Leistungen des eigentlichen Militärversorgungsrechts ist weniger in
der materiellen Rechtsnatur, als in der Normierung ihrer Geltend-
machung durch die zu Versorgenden begründet. Der ganze Unter-
58 Vgl. WINDSCHEID-Kırp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl. Bd. II
85 287 f.