Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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gen auf die Auslegungsweise des Reichsversicherungsamts — A.N. 
R.V.A. 1915, Nr. 2105, S. 737 — Bezug genommen werden, zu- 
mal es sich hier (bei den Militärversorgungsgesetzen i. e. S.) wie 
dort (beim Reichsges. vom 4. VII. 1914, betr. Erhaltung von 
Anwartschaften aus der Krankenversicherung — R.G.Bl. 1914, 
S.334 —) um öffentliches Reichsfürsorgerecht handelt. 
Es kann auch an das frühere und gegenwärtige bayrische Armen- 
recht erinnert werden, das Leistungen auf öffentlich-rechtlicher 
Grundlage, welche sich als Pflichtleistungen der Träger dem Staat 
gegenüber darstellen, begründet, ohne daß diesen Leistungsver- 
bindlichkeiten Rechtsansprüche der zu Versorgenden ge- 
genüberstehen (vgl. STEINBACH, Das R.G. über den Unterstützungs- 
wohnsitz und das bayr. Armengesetz vom 21. VIII. 1914, Anm. 1 
zu Art. 1 und Anm. 1a. E. zu Art. 3 des letzteren Gesetzes, S. 83 
und S. 85). Auch $ 184 R.V.O., Abs. 4 kann hier zum Vergleich 
herangezogen werden; nach der Rechtsprechung des RVA.s kann 
kein Zweifel bestehen, daß über die Aufnahme im Krankenhaus 
nicht freies, sondern pflichtmäßiges Ermessen entscheidet. Die (ab- 
geschwächte) Anwartschaft auf die zulässigen Leistungen des ei- 
gentlichen Militärversorgungsrechts zeigt eine gewisse Aehnlich- 
keit mit der Naturalobligation des römischen und gemeinen Rechts ®®, 
Einheitlichkeit und Billigkeit verlangen auch bei jenen 
Militärversorgungsleistungen eine gleichmäßige und stetige Ue- 
bung. Dazu kommt, daß diese zulässigen Gaben, deren Voraus- 
setzungen im Gesetze genau festgelegt sind, eine Ergänzung zu 
den Rechtsansprüchen und Verbindlichkeiten der Militär- 
versorgungsgesetze bilden sollen. Der Unterschied zwischen den 
auf Rechtsansprüche aufgebauten und den zulässigen 
Leistungen des eigentlichen Militärversorgungsrechts ist weniger in 
der materiellen Rechtsnatur, als in der Normierung ihrer Geltend- 
machung durch die zu Versorgenden begründet. Der ganze Unter- 
  
  
58 Vgl. WINDSCHEID-Kırp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl. Bd. II 
85 287 f.
	        
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