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hilfe betreffend — bayr. Staatszeitung, Nr. 290 (2. Blatt, S. 9) —,
die im wesentlichen folgendes ausführt:
Manche Lieferungsverbände halten mit der Gewährung der
einmaligen Unterstützung nach Abschnitt II. der Bundsratsbe-
kanntmachung vom 23. IV. 1915 (R.G.Bl. S. 257; Kriegsbei-
lage zum bayr. Min.-Amtsbl. S.407) zurück. Richtig ist, daß
ein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch auf die einmalige
Unterstützung nicht besteht. Dies entbindet indes die Lieferungs-
verbände keineswegs von der sozialen Pflicht, sie bei gege-
bener Voraussetzung zu gewähren. Die Voraussetzung für die
Zubilligung der Unterstützung ist nach $ 18 lediglich die, daß
sich die Wöchnerin in bedrängter Lage befindet, weil für das
Wochenbett und für Ernährung und Pflege des Säuglings fort-
dauernd Aufwendungen erforderlieh und nicht anderweit aus
öffentlichen Mitteln ersetzt werden.
Die Lieferungsverbände können um so mehr mit dem gebo-
tenen Wohlwollen verfahren, als ihnen auch diese Aufwen-
dungen vom Reiche ersetzt werden.
8 7.
Kriegsteilnehmer und Kriegswochenhilfe.
I. Kriegsteilnehmer.
Die Verhältnisse der Kriegsteilnehmer, ihrer Angehörigen und
ihrer Hinterbliebenen werden auf dem Gebiete des öffentlichen
Fürsorgerechts teils von der allgemeinen Rechtsordnung geregelt,
teils gelten für dieselben besondere Bestimmungen; letztere sind
in erheblichem Umfange erst während des gegenwärtigen Krieges
erzeugt worden.
Die Fortdauer des militärichen Dienstverhältnisses steht der
Versicherung an sich nicht entgegen. Dies folgt schon aus $ 1
des Reichsgesetzes vom 4. VIII. 1914, betr. Erhaltung von An-
wartschaften aus der Krankenversicherung — R.G.Bl. S. 334 —,
da dieser & 1 die einschränkende Bestimmung des $ 313, Abs. 1,