R.V.O. bezüglich des Auslandaufenthaltes für Kriegsteilnehmer be-
seitigt. Auch hat das Reichsversicherungsamt wiederholt ausge-
sprochen, daß Kriegsteilnehmer sich weiterversichern können (AN.
d. R.V.As. 1915, S. 432, Nr. 1992 und S. 573, Nr. 2042). Von
diesem Rechte der Weiterversicherung ist in der Tat vielfach Ge-
brauch gemacht worden.
Die Ansprüche auf Krankengeld aus der Reichsversiche-
rungsordnung ruhen keineswegs wegen der Einberufung zum Mi-
litärdienst; denn $ 216 R.V.O. führt diesen Grund des Ruhens
nicht auf; & 216 regelt aber das Ruhen der Krankenhilfe er-
schöpfend (Entscheid. und Mitt. des R.V.As. Bd. 5, S. 115,
Abs. 1).
Die aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen Kassen-
mitglieder können Ansprüche auf Kassenleistungen nach $ 21+
R.V.O. oder auf Grund der Weiterversicherung nach $ 313 R.V.O.
haben.
Kriegsteilnehmer, welche innerhalb der ersten drei Wochen
nach dem Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung im Gebiete des Deutschen Reiches verwundet werden, oder
erkranken, haben Anspruch auf die Regelleistungen der Kranken-
kassen nach $ 214 R.V.O. A.N.d.R.V.As. 1915 8.635 f. Nr. 2071,
1916, S. 334 f. Nr. 21378.
#9 Strittig war früher, ob $ 214 R.V.O. auch auf im Auslande verwundete
oder erkrankte Kriegsteilnehmer anzuwenden sei; denn nach $ 214 Abs. 3
R.V.O. fällt der Anspruch nach Abs. 1 und 2 weg, wenn der Erwerbslose sich
im Ausland aufhält und die Satzung nichts anderes bestimmt. Jetzt ist diese
Frage durch eine Reichskanzler-Bekanntmachung von 14. 6. 1916 — R.G.Bl,,
S. 516 — gelöst, laut deren der Bundesrat durch Verordnung bestimmt
hat: „Dem Aufenthalt im Ausland im Sinne des $ 214 Abs. 3 der Reeichs-
versicherungsordnung gilt nicht gleich ein Aufenthalt im Ausland, der
durch Einberufung zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten für das
Reich oder eine ihm verbündete Macht verursacht ist.“ Diese Regelung,
welche in bestimmtem Umfang von der Bundesratsverordnung ($ 2) mit
rückwirkender Kraft ausgestattet ist, entspricht durchaus dem nationalen
und dem Rechtsempfinden.