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Auch die Billigkeit fordert die Anwendbarkeit des $ 214
R.V.O. auf Kriegsteilnehmer; denn andernfalls hätten z. B. Ver-
sicherte, welche innerhalb der ersten drei Wochen nach der Ein-
ziehung zum Militärdienst erkranken und darauf — vielleicht.ohne
Entschädigung seitens der Militärverwaltung — als unbrauchbar
entlassen werden, keinen Anspruch auf Unterstützung.
$ 214 R.V.O. knüpft Rechtswirkungen an die Tatsache der
Erwerbslosigkeit. Er gewährt in gewissen Fällen ein verlängertes
Fürsorgerecht. $ 214 R.V.O. entspricht im wesentlichen dem $ 28
des Reichskrankenversicherungsgesetzes. Für beide Gesetze be-
steht die Erwerbslosigkeit im Fehlen einer Beschäftigung geven
Entgelt. Da der Grund der Erwerbslosigkeit gleichgültig ist,
kommt $ 214 R.V.O. sogar demjenigen zugute, der seine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung vertragswidrig aufgegeben hat, oder
der nach dem Ausscheiden aus der Krankenkasse aus Bequemlich-
keit oder aus sonstigen Gründen keine Arbeit verrichten will.
Es ist für die Anwendbarkeit des $ 214 R.V.O. unerheblich. ob
Erwerbslose ausnahmsweise infolge besonderer Umstände zur Bei-
tragszahlung imstande sind, sei es, daß die Ersparnisse oder son-
stige Vermögen besitzen, oder daß sie von dritter Seite Zuwen-
dungen erhalten, die sich nicht als Entgelt für eine Tätigkeit
darstellen. Die Begriffe „Erwerbslosigkeit* und „Mittellosigkeit“
sind bei der Auslegung des $ 214 R.V.O. scharf voneinander zu
trennen. Die Bedürftigkeit kann im Gebiet der R.V.O. nicht als
Voraussetzung des Anspruchs betrachtet werden, wo dies nicht
ausdrücklich vorgeschrieben ist; dies ist bei krankenversicherungs-
rechtlichen Ansprüchen aus einem (bestehenden oder) früheren
Versicherungsverhältnis nicht der Fall. Es besteht also nach
keiner dieser Richtungen ein Hindernis, Kriegsteilnehmer als er-
werbslos im Sinne des $ 214 R.V.O. anzusehen. Die Einziehung
zum Soldaten- oder Kriegsdienst ist nur der Grund für die Er-
werbslosigkeit; auf den Grund aber kommt es, wie erwähnt, hier
nicht an; der Grund der Erwerbslosigkeit kann auch darin liegen,