Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Auch die Billigkeit fordert die Anwendbarkeit des $ 214 
R.V.O. auf Kriegsteilnehmer; denn andernfalls hätten z. B. Ver- 
sicherte, welche innerhalb der ersten drei Wochen nach der Ein- 
ziehung zum Militärdienst erkranken und darauf — vielleicht.ohne 
Entschädigung seitens der Militärverwaltung — als unbrauchbar 
entlassen werden, keinen Anspruch auf Unterstützung. 
$ 214 R.V.O. knüpft Rechtswirkungen an die Tatsache der 
Erwerbslosigkeit. Er gewährt in gewissen Fällen ein verlängertes 
Fürsorgerecht. $ 214 R.V.O. entspricht im wesentlichen dem $ 28 
des Reichskrankenversicherungsgesetzes. Für beide Gesetze be- 
steht die Erwerbslosigkeit im Fehlen einer Beschäftigung geven 
Entgelt. Da der Grund der Erwerbslosigkeit gleichgültig ist, 
kommt $ 214 R.V.O. sogar demjenigen zugute, der seine versiche- 
rungspflichtige Beschäftigung vertragswidrig aufgegeben hat, oder 
der nach dem Ausscheiden aus der Krankenkasse aus Bequemlich- 
keit oder aus sonstigen Gründen keine Arbeit verrichten will. 
Es ist für die Anwendbarkeit des $ 214 R.V.O. unerheblich. ob 
Erwerbslose ausnahmsweise infolge besonderer Umstände zur Bei- 
tragszahlung imstande sind, sei es, daß die Ersparnisse oder son- 
stige Vermögen besitzen, oder daß sie von dritter Seite Zuwen- 
dungen erhalten, die sich nicht als Entgelt für eine Tätigkeit 
darstellen. Die Begriffe „Erwerbslosigkeit* und „Mittellosigkeit“ 
sind bei der Auslegung des $ 214 R.V.O. scharf voneinander zu 
trennen. Die Bedürftigkeit kann im Gebiet der R.V.O. nicht als 
Voraussetzung des Anspruchs betrachtet werden, wo dies nicht 
ausdrücklich vorgeschrieben ist; dies ist bei krankenversicherungs- 
rechtlichen Ansprüchen aus einem (bestehenden oder) früheren 
Versicherungsverhältnis nicht der Fall. Es besteht also nach 
keiner dieser Richtungen ein Hindernis, Kriegsteilnehmer als er- 
werbslos im Sinne des $ 214 R.V.O. anzusehen. Die Einziehung 
zum Soldaten- oder Kriegsdienst ist nur der Grund für die Er- 
werbslosigkeit; auf den Grund aber kommt es, wie erwähnt, hier 
nicht an; der Grund der Erwerbslosigkeit kann auch darin liegen,
	        
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