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daß dem Versicherten infolge eines Öffentlich-rechtlichen Zwanges
der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen wird. Der Versicherte
ist dann gerade deshalb, weil er sich auf letzteren nicht mehr
betätigen kann, als erwerbslos anzusehen. Arbeitsunfähigkeit und
Erwerbslosigkeit sind nicht gleichbedeutend. Der Krankengeld-
‚anspruch setzt nach $ 182 Nr.2 R.V.O. voraus, daß die Arbeits-
unfähigkeit Folge der Krankheit sei. Durch die Einberufung zun
Heere wird man nicht arbeitsunfähig; vielmehr nur dadurch, daß
man infolge von Krankheit nicht mehr in der Lage ist, einem Er-
werb nachzugehen.
Die Frage, ob $ 214 R.V.O. auch beim Eintritt in den Mili-
tärdienst anzuwenden sei, kann für Kriegszeiten nicht anders be-
urteilt werden, als für Friedenszeiten: sie ist für beide zu bejahen
(A.N.d.R.V.A.s 1915, S. 638).
& 214 R.V.O. findet auf Militärpersonen dann keine Anwen-
dung, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
trotz der Einziehung zum Militärdienst ausnahmsweise fortbesteht;
oder wenn von dem Rechte der freiwilligen Weiterversicherung
Gebrauch gemacht wird. |
Will ein Kriegsteilnehmer die Beschränkung der An-
sprüche, welche $ 214 R.V.O. in sich schließt, vermeiden, so kann
er sich nach $ 313 R.V.O. freiwillig weiter versichern (vgl. A.N.d.
R.V.As. 1915, S. 432, Nr. 1992).
Die Bedingung in $ 313 R.V.O., daß der Weiterversicherte sich
regelmäßig im Inlande aufhalten müsse, ist durch $ 1 des Ge-
setzes vom 4. VIII. 1914, Erhaltung von Anwartschaften aus der
Krankenversicherung betreffend (R.G.Bl. 1914, S. 334) für Kriegs-
teilnehmer beseitigt.
Die Weiterversicherung setzt den Willen des Kassenmitglieds,
freiwillig Mitglied seiner bisherigen Krankenkasse zu verbleiben,
voraus. Dieser Wille muß erklärt sein. Die Willenserklärung
kann ausdrücklich durch eine entsprechende Anzeige bei der