Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Kasse ($ 313 Abs. 2, Satz 1 R.V.O.) oder stillschweigend 
durch Beitragszahlung (ebenda Satz 3) erfolgen. 
Die Weiterversicherung eines aus der versicherungspflichtigen 
Beschäftigung ausgeschiedenen Kriegsteilnelimers kann nach $ 313 
R.V.O. auch durch Beitragszahlungen dritter Personen bewirkt wer- 
den — z. B, seitens der politischen Gemeinde —, wenn diese Zah- 
lungen für den Ausgeschiedenen in der Absicht seiner Weiterver- 
sicherung erfolgen, und wenn dies seinem ausdrücklichen oder zu 
vermutenden Willen entspricht (A.N.d.R.V.As. 1915, S. 432 £., 
Nr. 1992). Daraus, daß der Kriegsteilnehmer selbst etwa von 
einer solchen Beitragszahlung dritter — physischer oder juristi- 
scher — Personen keine Kenntnis hat, ist nicht zu folgern, daß 
die Weiterversicherung seinem Willen nicht entspräche. Die per- 
sönliche Natur dessen Versicherungsverhältnisse ließe dasselbe 
allerdings gegen seinen Willen nicht zur rechtlichen Entstehung 
gelangen (vgl. A.N.d.R.V.As. 1915, S. 433). Sein Einverständnis 
kann aber ruhig angenommen werden; denn die Weiterversiche- 
rung .dient der Erhaltung der aus der bisberigen Kassenmitglied- 
schaft fließenden, wirtschaftlich wertvollen Rechte, während die 
mit der Weiterversicherung verbundenen Pflichten bei der Bei- 
tragszahlung durch Dritte in der Hauptsache ihre praktische Be- 
deutung verlieren. Dabei ist die durch Mobilmachung und Ein- 
berufung geschaffene besondere Lage zu berücksichtigen, welche 
die Regelung der Kassenverhältnisse durch den Kriegsteilnehmer 
selbst erschwert und den beitragszahlenden Dritten regelmäßig als 
zur Zahlung stillschweigend ermächtigt erscheinen läßt. 
Es würde mit gutem Grund von den Kriegsteilnebmern und 
ihren Angehörigen als unbillige Härte, als Widerspruch mit dem 
Fürsorgegedanken im öffentlichen Recht und mit den An- 
schauungen und Bedürfnissen des wirklichen Lebens empfunden 
werden, wenn dieser Rechtsauffassung formal rechtliche Bedenken 
entgegengesetzt werden sollten (Vernunft wird Unsinn. Wohltat 
Plage!).
	        
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