Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 3l8 — 
Leben wieder aufzunehmen. Dabei ist nach dem individuell zu 
beurteilenden Gesamtbild jedes Einzelfalls zu prüfen, ob die Wie- 
deraufnahme der Versicherung vom wirtschaftlichen Standpunkt 
zweckmäßig oder geboten erscheint. Dabei ist ohne wesentliche 
Bedeutung, ob er aus dem Soldatenstand entlassen ist oder nicht 
(A.N.d.R.V.As. 1915, S. 736, Nr. 2105). 
Wollte man die „Rückkehr in die Heimat“ erst bei der Ent- 
lassung aus dem Heer annehmen, so wäre für viele Kriegsteil- 
nehmer der Wiedereintritt in die Versicherung auf lange Zeit 
hinausgeschoben. Das schlösse eine nicht gewollte Härte in sich, 
die sich auch den Angehörigen fühlbar machen würde; gerade mit 
Rücksicht auf diese letzteren ist die Weiterversicherung der Kriegs- 
teilnehmer von besonderer Bedeutung. 
Eine „Rückkehr in die Heimat“ in jenem Sinne liegt nicht 
vor bei einem ganz vorübergehenden Aufenthalt zu Hause, der 
— z. B. bei dienstlichem Anlaß oder bei einem kurzen Urlaub — 
von Anfang an auf kurze Zeitdauer berechnet ist. 
Das Reichsgesetz vom 4. VIII. 1914, betr. Erhaltung von 
Anwartschaften aus der Krankenversicherung, ist zur Ergänzung 
der R.V.O. ergangen, um bestimmte Rechtsverhältnisse mit Rück- 
sicht auf die durch den Krieg geschaffene besondere Lage zu ord- 
nen. Zur Entscheidung von Streitfragen aus diesem Gesetze vom 
4. VIIL.1914 sind daher auch die Instanzen der R.V.O. nach deren Vor- 
schriften berufen. Auch die $$ 1799, 1693 R.V.O. finden auf das 
Gesetz vom 4. VII. 1914 Anwendung. Laut 'Reichskanzlerbe- 
kanntmachung vom 26. XI. 1914, der eine Bundesratsverordnung 
zugrunde liegt — R.G.Bl. S. 485 — gilt dieses Gesetz auch für 
österreichisch-ungarische Kriegsteilnehmer. 
Aus nationalen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen er- 
scheint es höchst wichtig, daß die vom Felde zurückkehrenden 
Kriegsbeschädigten in der richtigen Weise wieder in das Ar- 
beitsleben eingeführt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.